Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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5. 136. 
Die Auswanderungsfreiheit ist von Staatswegen nicht beschränkt; Ab- 
zugsgelder dürfen nicht erhoben werden. 
Die Auswanderungsangelegenheit steht unter dem Schutze und der Für- 
sorge des Reiches. 
□ 
Artike!l II. 
g. 1387. 
Vor dem Gesetze gilt kein Unterschied der Staͤnde. Der Adel als Stand 
ist aufgehoben. 
Alle Standesvorrechte sind abgeschafft. 
Die Deutschen sind vor dem Gesetze gleich. 
Alle Titel, insoweit sie nicht mit einem Amte verbunden sind, sind auf- 
gehoben und dürfen nie wieder eingeführt werden. 
Kein Staatsangehöriger darf von einem auswärtigen Staate einen Orden 
annehmen. 
Die öffentlichen Aemter sind für alle Befahigten gleich zugänglich. 
Die Wehrpflicht ist für Alle gleichz Stellvertretung bei derselben findet 
nicht Statt. 
Artike !I III. 
S. 138 
Die Freiheit der Person ist unverletzlich. 
Die Verhaftung einer Person soll, außer im Falle der Ergreifung auf 
frischer That, nur geschehen in Kraft eines richterlichen, mit Gründen versehe- 
nen Befehls. Dieser Befehl muß im Augenblicke der Verhaftung oder inner- 
halb der nächsten vier und zwanzig Stunden dem Verhafteten zugestellt werden. 
Die Polizei-Behörde muß Jeden, den sie in Verwahrung genommen hat, 
im Laufe des folgenden Tages entweder freilassen oder der richterlichen Be- 
hörde übergeben. 
Jeder Angeschuldigte soll gegen Stellung einer von dem Gerichte zu bestim- 
menden Kaution oder Bürgschaft der Haft entlassen werden, sofern nicht drin- 
gende Anzeigen eines schweren peinlichen Verbrechens gegen denselben vorliegen. 
Im Falle einer widerrechtlich verfügten oder verlängerten Gefangenschaft 
ist der Schuldige und nöthigenfalls der Staat dem Verletzten zur Genug- 
thuung und Entschädigung verpflichtet. 
16.
	        
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