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g. 150.
Die buͤrgerliche Guͤltigkeit der Ehe ist nur von der Vollziehung des
Civil-Aktes abhängig; die kirchliche Trauung kann nur nach der Vollziehung
des Civil-Aktes Statt finden.
Die Religions-Verschiedenheit ist kein bürgerliches Ehehinderniß.
g. 151.
Die Standesbuͤcher werden von den buͤrgerlichen Behoͤrden gefuͤhrt.
Artikel VI.
152.
Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.
g. 158.
Das unterrichts= und Erziehungs-Wesen steht unter der Oberaufsicht
des Staates und ist, abgesehen von dem Religions-Unterrichte, der Beaufsich-
tigung der Geistlichkeit als solcher enthoben.
S. 154.
Unterrichts= und Erziehungs-Anstalten zu gründen, zu leiten und an sol-
chen Unterricht zu ertheilen, steht jedem Deutschen frei, wenn er seine Befähi-
gung der betreffenden Staatsbehörde nachgewiesen hat.
Der hausliche Unterricht unterliegt keiner Beschränkung.
g. 155.
Fuͤr die Bildung der deutschen Jugend soll durch oͤffentliche Schulen uͤberall
genügend gesorgt werden.
Aeltern oder deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder oder Pflegebefohle-
nen nicht ohne den Unterricht lassen, welcher für die unteren Volksschulen
vorgeschrieben ist.
g. 156.
Die oͤffentlichen Lehrer haben das Recht der Staatsdiener.
Der Staat stellt unter gesetzlich geordneter Betheiligung der Gemeinden
aus der Zahl der Gepruͤften die Lehrer der Volksschulen an.