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g. 176.
Es soll keinen privilegirten Gerichtsstand der Personen oder Güter geben.
Die Militär-Gerichtsbarkeit ist auf die Aburtheilung militärischer Verbre-
chen und Vergehen, sowie der Militar-Disciplinar-Vergehen beschrankt, vorbe-
häaltlich der Bestimmungen für den Kriegsstand.
. 177.
Kein Richter darf, außer durch Urtheil und Recht, von seinem Amte ent-
fernt oder an Rang und Gehalt beeinträchtigt werden.
Suspension darf nicht ohne gerichtlichen Beschluß erfolgen.
Kein Richter darf wider seinen Willen, außer durch gerichtlichen Beschluß
in den durch das Gesetz bestimmten Fällen und Formen, zu einer andern Stelle
versetzt oder in Ruhestand gesetzt werden.
#. 178.
Das Gerichtsverfahren soll öffentlich und mündlich seyn.
Ausnahmen von der Oeffentlichkeit bestimmt im Interesse der Sittlichkeit
das Gesetz.
S. 179.
In Strafsachen gilt der Anklage-Prozeß.
Schwurgerichte sollen jedenfalls in schwereren Strafsachen und bei allen
politischen Vergehen urtheilen.
S. 180.
Die bürgerliche Rechtspflege soll in Sachen besonderer Berufserfahrung
durch sachkundige, von den Berufsgenossen frei gewählte Richter geübt oder
mitgeübt werden.
g. 181.
Rechtspflege und Verwaltung sollen getrennt und von einander unab-
hängig seyn.
Ueber Kompetenz-Konflikte zwischen den Verwaltungs = und Gerichts-
Behörden in den Einzelstaaten entscheidet ein durch das Gesetz zu bestimmen-
der Gerichtshof.
g. 182.
Die Verwaltungsrechtspflege hoͤrt auf; uͤber alle Rechtsverletzungen ent-
scheiden die Gerichte.
Der Polizei steht keine Strafgerichtsbarkeit zu.