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9. 188.
Rechtskraͤftige Urtheile deutscher Gerichte sind in allen deutschen Landen
gleich wirksam und vollziehbar.
Ein Reichsgesetz wird das Naͤhere bestimmen.
Artikel X I.
# 1.
Jede Gemeinde hat als Grundrechte ihrer Verfassung:
a) die Wahl ihrer Vorsteher und Vertreter;
b) die selbstständige Verwaltung ihrer Gemeindeangelegenheiten mit Einschluß
der Orts-Polizei, unter gesetzlich geordneter Oberaufsicht des Staates;
c) die Veröffentlichung ihres Gemeindehaushaltes;
d) Oeffentlichkeit der Verhandlungen als Regel.
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Jedes Grundstück soll einem Gemeindeverbande angehören.
Beschränkungen wegen Waldungen und Wüsteneien bleiben der Landeöge-
setzgebung vorbehalten.
Artikel XlII.
g. 186.
Jeder deutsche Staat soll eine Verfassung mit Volksvertretung haben.
Die Minister sind der Volksvertretung verantwortlich.
g. 187.
Die Volksvertretung hat eine entscheidende Stimme bei der Gesetzgebung,
bei der Besteuerung, bei der Ordnung des Staatshaushaltes; auch hat sie —
wo zwei Kammern vorhanden sind, jede Kammer fuͤr sich — das Recht des
Gesetzvorschlages, der Beschwerde, der Adresse, sowie der Anklage der Minister.
Die Sitzungen der Landtage sind in der Regel oͤffentlich.
Artikel XIII.
g. 188.
Den nicht deutsch redenden Volköstämmen Deutschlands ist ihre volks-
thümliche Entwickelung gewährleistet, namentlich die Gleichberechtigung ihrer
Sprachen, soweit deren Gebiete reichen, in dem Kirchemwesen, dem Unter-
richte, der innern Verwaltung und der Rechtspflege.
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