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g. 1.
Wo in der allgemeinen deutschen Wechselordnung und in dem gegenwaͤr-
tigen Ausführungsgesetze vom „Auslande“ die Rede ist, sind darunter nur
solche Länder und Orte zu verstehen, in welchen diese allgemeine deutsche
Wechselordnung nicht als Gesetz eingeführt ist.
. 2.
(Zu Art. 30 der deutschen Wechselordnung.)
nUso-Wechsel, welche vom Auslande aus im Großherzogthume zahlbar
ausgestellt sind, verfallen am vierzehnten Tage nach der Prsentation zur
Annahme.
-
(Zu Art. 73 der deutschen Wechselordnung.)
Die Amortisation eines Wechsels ist bei dem ordentlichen Gerichte des
Zahlungsortes nachzusuchen.
Der Antragsteller muß eine Abschrift des Wechsels beibringen oder doch
den wesentlichen Inhalt deöselben und alles das, was das Gericht zur voll-
ständigen Erkennbarkeit für nöthig hält, angeben, auch den Besitz und Verlust
glaubhaft machen. Das Gericht erläßt hierauf eine öffentliche Aufforderung
an den unbekannten Inhaber des Wechsels, binnen einer bestimmten Frist den
Wechsel dem Gerichte vorzulegen, mit der Verwarnung, daß sonst der Wechsel
werde für kraftlos erklärt werden.
Die Aufforderung wird nach Maßgabe des Gesetzes über die Bekannt-
machung der Ediktalien vom 1. Mai 1829 veröffentlicht und die Frist zur
Meldung wird auf mindestens sechs Monate und höchstens ein Jahr, vom
Verfalltage ab gerechnet, bestimmt.
Wird von einem Inhaber der Wechsel vorgelegt, so ist dem Antragsteller
hiervon Kenntniß zu geben und ihm zu überlassen, sein Recht gegen den In-
haber geltend zu machen. Meldet sich kein Inhaber, so erklärt das Gericht
auf weitern Antrag des Autragstellers den Wechsel für amortisirt.
. 4.
(Zu Art. 92 der deutschen Wechselordn#g.)
Als allgemeine Feiertage find im Großherzogthume zu betrachten:
der Neujahrstag,
der Charfreitag,