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Wir Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thuͤringen, Markgraf zu Meißen,
gefuͤrsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
verordnen hierdurch mit Zustimmung des getreuen Landtages:
g. 1.
Kaufmnnische Anweisungen, d. i. solche Papiere, welche in ihrer Fas-
sung (nicht blos in einer Aufschrift) als Anweisung bezeichnet und sonst in der
S. 4 der deutschen Wechselordnung Nr. 2 bis 8 für Wechsel vorgeschriebenen
Form ausgestellt sind, stehen, soweit nicht in den folgenden Bestimmungen
etwas Abweichendes festgesetzt ist, den gezogenen Wechseln allenthalben gleich.
g. 2.
Auf Uso zahlbar gestellte Anweisungen verfallen am vierzehnten Tage nach
ihrer Praͤsentation zur Sicht.
g. 8.
Anweisungen werden nicht zur Annahme praͤsentirt. Geschieht dies, so
ist der Bezogene nicht verpflichtet, sich darauf zu erklaͤren und der Inhaber
ist nicht befugt, wegen Verweigerung der Annahme oder einer Erklärung dar-
über Protest zu erheben und Regreß zu nehmen.
#.
Wird jedoch eine Anweisung acceptirt, so entsteht daraus für den Acceptan-
ten dieselbe Verbindlichkeit, wie aus der Acceptation einer Tratte.
ie
Im Wechselhandel werden unter Wechseln ohne besondere Vereinbarung
Anweisungen nicht verstanden.