Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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kann er darauf antragen, daß zunaͤchst uͤber dieselbe verhandelt und erkannt 
werde; findet aber das Gericht diesen Antrag nicht gegründet, so bestimmt es 
eine anderweite Frist, binnen welcher der Verklagte die Klage vollständig zu 
beantworten hat (§. 5). 
g. 10. 
Bis zum Eingange der Klagebeantwortung haben die Parteien sich dar- 
über zu erklären, ob sie eine mündliche Schlußverhandlung vor versammeltem 
Gerichte wünschen oder nichtz dieselbe muß erfolgen, sobald nur eine der Par- 
teien darauf anträgt. 
g. 11. 
Ist auf muͤndliche Schlußverhandlung angetragen worden, so koͤnnen nach 
Ermessen des Gerichts, ist aber ein solcher Antrag nicht gestellt, so muͤssen 
die Parteien noch zur Einreichung einer schriftlichen Replik und Duplik in allen 
denjenigen Faͤllen aufgefordert werden, in denen bei Beantwortung der Klage 
Thatsachen, die in der Klage nicht vorgekommen, angefuͤhrt oder Einreden 
angebracht worden sind; die Frist zur Einreichung dieser Schriften, die gleich- 
falls nach Vorschrift des F. 1 abgefaßt seyn müssen, ist vom Gerichte nach 
Maßgabe des F. 5 zu bestimmen. — Die Replik muß eine vollständige Aus- 
lassung auf die Klagebeantwortung und die Duplik eine vollständige Auslas- 
sung auf die Replik enthalten. Thatsachen und Urkunden, worüber der Gegner 
sich nicht erklärt, werden für zugestanden und anerkannt angesehen. 
S. 12. 
Editions-Gesuche, welche sich auf Urkunden in den Händen der Gegen- 
partei beziehen, müssen vom Kläger zugleich mit der Klage und vom Verklag- 
ten zugleich mit der Klagebeantwortung angebracht werden, und ist darüber 
zugleich mit der Hauptsache zu verhandeln; doch kann die Verhandlung der 
Hauptsache auf den Antrag des Editions-Suchers, nach Ermessen des Gerichts, 
bis nach Erledigung des Editions-Punktes ausgesetzt werden. 
S 18. 
Nach geschlossenem Schriftwechsel sind die Parteien, wenn auf mündliche 
Verhandlung der Sache vor versammeltem Gerichte angetragen worden, zu der 
dazu anberaumten Sitzung durch einen im Wege der gerichtlichen Insinuation
	        
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