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kann er darauf antragen, daß zunaͤchst uͤber dieselbe verhandelt und erkannt
werde; findet aber das Gericht diesen Antrag nicht gegründet, so bestimmt es
eine anderweite Frist, binnen welcher der Verklagte die Klage vollständig zu
beantworten hat (§. 5).
g. 10.
Bis zum Eingange der Klagebeantwortung haben die Parteien sich dar-
über zu erklären, ob sie eine mündliche Schlußverhandlung vor versammeltem
Gerichte wünschen oder nichtz dieselbe muß erfolgen, sobald nur eine der Par-
teien darauf anträgt.
g. 11.
Ist auf muͤndliche Schlußverhandlung angetragen worden, so koͤnnen nach
Ermessen des Gerichts, ist aber ein solcher Antrag nicht gestellt, so muͤssen
die Parteien noch zur Einreichung einer schriftlichen Replik und Duplik in allen
denjenigen Faͤllen aufgefordert werden, in denen bei Beantwortung der Klage
Thatsachen, die in der Klage nicht vorgekommen, angefuͤhrt oder Einreden
angebracht worden sind; die Frist zur Einreichung dieser Schriften, die gleich-
falls nach Vorschrift des F. 1 abgefaßt seyn müssen, ist vom Gerichte nach
Maßgabe des F. 5 zu bestimmen. — Die Replik muß eine vollständige Aus-
lassung auf die Klagebeantwortung und die Duplik eine vollständige Auslas-
sung auf die Replik enthalten. Thatsachen und Urkunden, worüber der Gegner
sich nicht erklärt, werden für zugestanden und anerkannt angesehen.
S. 12.
Editions-Gesuche, welche sich auf Urkunden in den Händen der Gegen-
partei beziehen, müssen vom Kläger zugleich mit der Klage und vom Verklag-
ten zugleich mit der Klagebeantwortung angebracht werden, und ist darüber
zugleich mit der Hauptsache zu verhandeln; doch kann die Verhandlung der
Hauptsache auf den Antrag des Editions-Suchers, nach Ermessen des Gerichts,
bis nach Erledigung des Editions-Punktes ausgesetzt werden.
S 18.
Nach geschlossenem Schriftwechsel sind die Parteien, wenn auf mündliche
Verhandlung der Sache vor versammeltem Gerichte angetragen worden, zu der
dazu anberaumten Sitzung durch einen im Wege der gerichtlichen Insinuation