Inhaltsverzeichnis : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1888. (79)

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Artikel  lI.

S.  1.

Verzichte  auf  Wittwen=  und  Waisengeld,  welche  auf  Grund  des  F.  23  des
Gesetzes  vom  20.  Mai  1882  erklärt  sind,  dürfen  bis  zum  30.  Juni  1888  einschließlich
  widerrufen  werden.  Auf  Rechtsnachfolger  geht  diese  Befugniß  nicht  über.

Die  Frist  kann,  soweit  die  dienstlichen  Verhältnisse  der  Betheiligten  es  ersordern,
  von  dem  Departementschef  in  Gemeinschaft  mit  dem  Finanzminister  angemessen
  verlängert  werden.

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Der  Widerrufende  hat  denjenigen  Betrag  an  Wittwen=  und  Waisengeldbeitrigen
  zur  Staatskasse  nachzuentrichten,  welcher  ohne  Erklärung  des  Verzichts
von  ihm  hätte  entrichtet  werden  müssen.

Die  Tilgung  dieser  Schuld  geschieht  in  Theilbeträgen  von  drei  Prozent
des  Diensteinkommens,  des  Wartegeldes  oder  der  Pension  nach  den  für  die  Erhebung
  der  Wittwen=  und  Waisengeldbeiträge  bestehenden  Vorschriften  mit  der
Maßgabe,  daß  es  dem  Beitragspflichtigen  jederzeit  freisteht,  den  Rest  seiner  Schuld
zur  Staatskasse  zu  zahlen.

Der  nach  dem  Tode  des  Beitragspflichtigen  etwa  noch  ungedeckte  Betrag
wird  von  den  zunächst  fälligen  Raten  des  Wittwen=  und  Waisengeldes  vorweg
in  Abzug  gebracht.

S.  3.

Mitgliedern  einer  der  in  §.  23  Absatz  1  des  Gesetzes  vom  20.  Mai  1882
beeichneten  Anstalten,  welche  gemäß  Artikel  II  §.  1  des  gegenwärtigen  Gesetzes
den  Verzicht  widerrufen  und  gleichzeitig  aus  der  Anstalt  ausscheiden,  sind  die  an
letztere  seit  der  Verzichtleistung  entrichteten  Beiträge  auf  die  nach  Artikel  II
v.  2  Absatz  1  zu  machenden  Nachzahlungen  anzurechnen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Charlottenburg,  den  28.  März  1888.

(L.  S.)  Friedrich.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Maybach.  Lucius.  v.  Friedberg.  v.  Boetticher.
v.  Goßler.  v.  Scholz.  Bronsart  v.  Schellendorff.

(Nr.  263.)