Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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b) eines Mangels der vorschriftsmaßigen Vertretung der unter Vormund- 
schaft oder Kuratel stehenden Personen und 
) der mangelnden oder falschen Vollmacht desjenigen, welcher für eine 
Partei als deren Bevollmächtigter aufgetreten ist. 
Diese Klage ist gleichfalls bei dem Schiedsgerichte anzustellen; die Exe- 
kution des angefochtenen Erkenntnisses wird aber durch dieselbe nicht aufgehoben. 
g. 31. 
In Ergaͤnzung der gegenwaͤrtigen Bestimmungen sollen die in den Koͤ- 
niglich Preußischen Staaten bestehenden allgemeinen Prozeß-Gesetze zur An- 
wendung kommen. 
g. 32. 
In den vor dem Schiedsgerichte verhandelten Sachen werden keine Stem- 
pel= und keinerlei Art von Gerichts-Gebühren erhobenz hinsichtlich der baaren 
Auslagen und sonstigen Kosten verbleibt es bei den allgemeinen gesetklichen 
Vorschriften (F. 31). 
2) In Beschwerdesachen. 
g. 33. 
In Beschwerdesachen (d. 4, litt. a, Nr. 5 und litt. b der Uebereinkunft 
vom 26. Mai d. J.) findet das in den 88. 1 bis 32 voraeschtiebene Ver- 
fahren gleichfalls Anwendung, jedoch mit nachstehenden Modifikationen: 
1) bei Mittheilung einer Beschwerde wegen verweigerter oder gehemmter 
Rechtspflege an die betreffende Landesbehörde zu deren Erklärung ist 
zugleich die Einsendung der bezüglichen Akten zu verordnen; 
2) in den Fällen des F. 4, litt. b der Uebereinkunft hat der Beschwerde- 
führer außer dem Nachweise, daß die Sache von dem Verwaltungsrathe 
der verbündeten Regierungen dem Schiedsgerichte überwiesen worden, 
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