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b) eines Mangels der vorschriftsmaßigen Vertretung der unter Vormund-
schaft oder Kuratel stehenden Personen und
) der mangelnden oder falschen Vollmacht desjenigen, welcher für eine
Partei als deren Bevollmächtigter aufgetreten ist.
Diese Klage ist gleichfalls bei dem Schiedsgerichte anzustellen; die Exe-
kution des angefochtenen Erkenntnisses wird aber durch dieselbe nicht aufgehoben.
g. 31.
In Ergaͤnzung der gegenwaͤrtigen Bestimmungen sollen die in den Koͤ-
niglich Preußischen Staaten bestehenden allgemeinen Prozeß-Gesetze zur An-
wendung kommen.
g. 32.
In den vor dem Schiedsgerichte verhandelten Sachen werden keine Stem-
pel= und keinerlei Art von Gerichts-Gebühren erhobenz hinsichtlich der baaren
Auslagen und sonstigen Kosten verbleibt es bei den allgemeinen gesetklichen
Vorschriften (F. 31).
2) In Beschwerdesachen.
g. 33.
In Beschwerdesachen (d. 4, litt. a, Nr. 5 und litt. b der Uebereinkunft
vom 26. Mai d. J.) findet das in den 88. 1 bis 32 voraeschtiebene Ver-
fahren gleichfalls Anwendung, jedoch mit nachstehenden Modifikationen:
1) bei Mittheilung einer Beschwerde wegen verweigerter oder gehemmter
Rechtspflege an die betreffende Landesbehörde zu deren Erklärung ist
zugleich die Einsendung der bezüglichen Akten zu verordnen;
2) in den Fällen des F. 4, litt. b der Uebereinkunft hat der Beschwerde-
führer außer dem Nachweise, daß die Sache von dem Verwaltungsrathe
der verbündeten Regierungen dem Schiedsgerichte überwiesen worden,
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