g. 28.
Das Unterrichts- und Erziehungs-Wesen steht unter der Oberaufsicht des
Staats und ist, abgesehen vom Religions-Unterrichte, der Beaufsichtigung der
Geistlichkeit als solcher enthoben.
§. 24.
Unterrichts= und Erziehungs-Anstalten zu gründen, zu leiten und an solchen
Unterricht zu ertheilen, steht jedem Deutschen frei, wenn er seine Befahigung
der betreffenden Staatsbehörde nachgewiesen hat.
Der häusliche Unterricht unterliegt keiner Beschränkung.
g. 265.
Fuͤr die Bildung der deutschen Jugend soll durch oͤffentliche Schulen uͤberall
genuͤgend gesorgt werden.
Aeltern oder deren Stellvertreter duͤrfen ihre Kinder oder Pflegebefohle-
nen nicht ohne den Unterricht lassen, welcher fuͤr die unteren Volksschulen vor-
geschrieben ist.
g. 26.
Die oͤffentiichen Lehrer haben die Rechte der Staatsdiener.
Der Staat stellt unter gesetzlich geordneter Betheiligung der Gemeinden
aus der Zahl der Gepruͤften die Lehrer der Volksschulen an.
g. 27.
Fuͤr den Unterricht in Volksschulen und niederen Gewerbeschulen wird kein
Schulgeld bezahlt.
Unbemittelten soll auf allen oͤffentlichen Unterrichtsanstalten freier Unter—
richt gewaͤhrt werden.
S. 28.
Es stebt einem Jeden frei, seinen Beruf zu wählen und sich für densel-
ben auszubilden, wie und wo er will.
Artikel 7.
g. 29.
Die Deutschen haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu ver-
sammeln; einer besondern Erlaubniß dazu bedarf es nicht.