Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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g. 47. 
Die in der Erekutions-Instanz annoch zulässigen Einreden müssen bei dem 
Bundesschiedögerichte angebracht und sofort liquid gemacht werden. Das Ver- 
fahren über dieselben richtet sich nach den im ersten Titel enthaltenen Bestim- 
mungen, muß aber möglichst abgekürzt werden. Vom Ermessen des Bundes- 
schiedsgerichts hängt es ab, ob die vorldufsige Hemmung der Erekution wä#h- 
rend dieses Verfahrens zu beschließen sey. Haftet aber Gefahr auf dem Ver- 
zuge, so ist der Verwaltungsrath ermächtigt, der Exrekution auf Antrag der 
Partei, gegen welche sie verfügt ist, so lange Anstand zu geben, bis sie im 
Stande ist, einen Beschluß oder ein Erkenntniß des Bundssschiedsgerichts zu 
erwirken. Dazu hat der Verwaltungsrath ihr eine angemessene Frist unter der 
Verwarnung zu setzen, daß, nach deren unbenutztem Ablaufe, der Exekution ihr 
ungehemmter Lauf werde gelassen werden. 
g. 48. 
Beschwerden uͤber Verzoͤgerung oder Ueberschreitung der Grenze bei der 
vom Verwaltungsrathe angeordneten Vollstreckung eines Erkenntnisses des Schieds- 
gerichts gehören vor den Verwaltungsrath. 
S 49. 
Wird gegen die Vollziehung eines Erkenntnisses des Schiedsgerichts von 
einem Dritten, gegen den dasselbe nicht ergangen ist, Einsprache erhoben und 
zugleich dargethan, daß durch dessen Vollstreckung Nachtheile für ihn entstehen, 
so hat der Verwaltungsrath der Exekution so lange Anstand zu geben, bis die 
Einsprache auf die geeignete Weise erledigt ist.
	        
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