175
zeichnet und in der Reinschrift von einem der letzteren unterzeichnet, bezuͤglich
wo Wir Selbst unterzeichnen, von dem Departements-Chef gegengezeichnet.
S. 18.
Fäür diejenigen Verfügungen, welche ohne Konkurrenz des Departements-
Chef von dem vortragenden Rathe mit Genehmigung des Direktors getroffen
werden, ist letzterer dem Departements-Chef verantwortlich.
g. 14.
Erfordern einzelne Sachen die Entscheidung aus zwei Departements, so
haben beide Departements entweder in gemeinsamer, foͤrmlicher Berathung
oder durch muͤndliche Mittheilung sich zu benehmen. In der zu erlassenden
Verfuͤgung wird dessen gedacht. Kann eine Vereinigung nicht erzielt werden,
so erfolgt noch eine Berathung im Gesammt-Ministerium.
g. 15.
Bis zu vollständiger Organisation des Staatsdienstes, auch in dessen übri-
gen Zweigen, wird für alle diejenigen Falle, wo die bisherigen, nun mit dem
Ministerium vereinigten Verwaltungs-Kollegien Entscheidung im Verwaltungs-
wege zu geben hatten, wider welche die Gesetze einen Rekurs an das Staats-
Ministerium nachlassen — (z. B. im Heimathögesetze vom 11. April 1833,
in der Landgemeinde-Ordnung vom 2. Februar 1840, im Gesetze vom 24.
Juni 1840 über die Einkommensteuer von Kapital-Renten, im Gesetze vom
27. April 1844 über die Besteuerung fremder Gewerbetreibender, im Gesetze
vom 81. August 1844 über die Verpflichtung der Kammergüter, der Ritter-
güter und der Freigüter zum Wegebau) — die Rekurs-Instanz durch das
Gesammt-Ministerium in der Art gebildet, daß auf eingewendeten Rekurs ein
anderer Referent vom Departements-Chef aus der Zahl seiner Räthe bestellt,
von diesem die Sache im Gesammt-Ministerium vorgetragen und nach vor-
gängiger Berathung im letztern von Uns entschieden wird.
i:
Das Gesammt-Ministerium, welchem die Departements-Chefs als solche
jedenfalls angehören, tritt in folgenden Fällen in Thatigkeit:
1) da, wo Unsere Entschließung eingeholt werden muß (§F. 17), mit Aus-
nahme der dort unter bezeichneten Sachen, oder wenn Wir sonst