Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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ziehen, oder in Unserem Namen und Auftrag an Unserer Statt vollziehen lassen, 
die bisherige Rescripts-Form nach F. 1 der Verordnung uͤber den Kanzlei-Styl 
vom 18. September 1818 beibehalten. Ebenso bewendet es hinsichtlich der 
böchsten Kommissorien, Dekrete und Patente für Einzelne bei der bisheri- 
gen Form. 
Alle übrige Erlasse und Ausfertigungen aus dem Staats-Ministerium er- 
gehen aus dem betreffenden Departement unter der Formel „Erstes (Zweites, 
Drittes) Departement des Großherzoglichen Staats-Ministeriums“ mit der 
unterschrift des Departements-Chefs, oder, im Auftrag dieses letztern, mit der 
Unterschrift des Direktors (S. 12). 
Verfügungen, welche nach vorgängigem Einvernehmen zweier Departements 
oder aller drei Departements ergehen (§. 14), werden auch gemeinschaftlich un- 
terzeichnet. 
g. 19. 
In Fällen der Behinderung oder Abwesenheit des Staatsoberhauptes 
tritt kraft allgemeinen höchsten Auftrages sein volljähriger Regierungsnachfol- 
ger, wo aber ein solcher nicht vorhanden oder ebenfalls behindert oder abwe- 
send ist, die Gesammtheit der anwesenden Departements-Chefs an dessen Stelle, 
es wäre denn, daß das Staatsoberhaupt etwas Anderes ausdrücklich angeord- 
net hätte. 
§. 20. 
Diese Verordnung tritt ihrem ganzen Inhalte nach vom 1. Oktober 1849 
an in Kraft. 
Urkundlich ist gegenwärtige Verordnung von Uns höchsteigenhändig voll- 
zogen und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen worden. 
So geschehen und gegeben Weimar am 25. September 1849. 
6 Carl Friedrich. 
von Watzdorf. von Wydenbrugk. 
Verorpdn ung, 
die Aufhebung der Verwaltungs-Mittel- 
behörden und die neue Organisation 
des Staats-Ministeriums betreffend.