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ziehen, oder in Unserem Namen und Auftrag an Unserer Statt vollziehen lassen,
die bisherige Rescripts-Form nach F. 1 der Verordnung uͤber den Kanzlei-Styl
vom 18. September 1818 beibehalten. Ebenso bewendet es hinsichtlich der
böchsten Kommissorien, Dekrete und Patente für Einzelne bei der bisheri-
gen Form.
Alle übrige Erlasse und Ausfertigungen aus dem Staats-Ministerium er-
gehen aus dem betreffenden Departement unter der Formel „Erstes (Zweites,
Drittes) Departement des Großherzoglichen Staats-Ministeriums“ mit der
unterschrift des Departements-Chefs, oder, im Auftrag dieses letztern, mit der
Unterschrift des Direktors (S. 12).
Verfügungen, welche nach vorgängigem Einvernehmen zweier Departements
oder aller drei Departements ergehen (§. 14), werden auch gemeinschaftlich un-
terzeichnet.
g. 19.
In Fällen der Behinderung oder Abwesenheit des Staatsoberhauptes
tritt kraft allgemeinen höchsten Auftrages sein volljähriger Regierungsnachfol-
ger, wo aber ein solcher nicht vorhanden oder ebenfalls behindert oder abwe-
send ist, die Gesammtheit der anwesenden Departements-Chefs an dessen Stelle,
es wäre denn, daß das Staatsoberhaupt etwas Anderes ausdrücklich angeord-
net hätte.
§. 20.
Diese Verordnung tritt ihrem ganzen Inhalte nach vom 1. Oktober 1849
an in Kraft.
Urkundlich ist gegenwärtige Verordnung von Uns höchsteigenhändig voll-
zogen und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen worden.
So geschehen und gegeben Weimar am 25. September 1849.
6 Carl Friedrich.
von Watzdorf. von Wydenbrugk.
Verorpdn ung,
die Aufhebung der Verwaltungs-Mittel-
behörden und die neue Organisation
des Staats-Ministeriums betreffend.