Uegierungs-Blatt
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Sachsen. Weimar-Eisenach.
mmer 1. Weim ar. 3. Dktober 1819.
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Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird
das nachstehende Gesetz über Erweiterung der Zuständigkeit des General-
Inspektors des Thüringischen Zoll= und Handels-Vereins in Betreff der
Verwaltung der indirekten Steuern im Großherzogthume vom heutigen Tage
hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Weimar am 2. Oktober 1849.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
von Mandelsloh.
Wir Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
haben auf dem Grunde einer Vereinbarung mit den übrigen Regierungen des
Thüringischen Zoll- und Handels-Vereines beschlossen, dem General-Inspektor
dieses Vereines auch diejenigen Geschäfte zu übertragen, welche Unser nunmehr
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