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aufgehobenes Landschafts-Kollegium in Bezug auf die Verwaltung sämmtlicher
indirekten Steuern im Großherzogthume zeither zu besorgen gehabt hat, soweit
sich diese Geschäfte nicht ausschließlich auf das Kassen= und Rechnungs-Wesen,
mit Einschluß der Steuer-Kredit= und Erlaß-Bewilligungen, beziehen,
dessen Leitung auf das neu zu errichtende Kassen-Direktorium übergeht und
bis dahin aus dem Finanz-Departement Unseres Staats-Ministeriums unmittelbar
besorgt werden wird.
Indem dieses hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, verordnen
Wir zugleich mit Zustimmung des getreuen Landtages:
g. 1.
Wo in den Gesetzen des Großherzogthumes uͤber indirekte Steuern, namentlich
in dem Gesetze
über die Besteuerung des Weinbaues und des Tabaksbaues, vom 13.
Dezember 1833,
über das Spielkarten-Monopol und den Spielkarten= Stempel, vom 2.
Januar 1834,
über die Biermalzschrot-Steuer, vom 16. Februar 1836,
über die Salz-Regie, vom 25. Mai 1847, ferner
über die indirekten Abgaben im Vordergerichte Ostheim, vom 19. Juli
1843, und
über das Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze über indirekte
Steuern vom 18. März 1836,
von den Amtsbefugnissen Unseres Landschafts-Kollegiums die Rede ist, tritt
der General-Inspektor des Thüringischen Zoll= und Handels-Vereines, als
Großherzoglich Sächsischer General-Inspektor, an die Stelle des gedachten
Kollegiums.