Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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aufgehobenes  Landschafts-Kollegium  in  Bezug  auf  die  Verwaltung  sämmtlicher
indirekten  Steuern  im  Großherzogthume  zeither  zu  besorgen  gehabt  hat,  soweit
  sich  diese  Geschäfte  nicht  ausschließlich  auf  das  Kassen=  und  Rechnungs-Wesen,
  mit  Einschluß  der  Steuer-Kredit=  und  Erlaß-Bewilligungen,  beziehen,
dessen  Leitung  auf  das  neu  zu  errichtende  Kassen-Direktorium  übergeht  und
bis  dahin  aus  dem  Finanz-Departement  Unseres  Staats-Ministeriums  unmittelbar
  besorgt  werden  wird.

Indem  dieses  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  wird,  verordnen
  Wir  zugleich  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtages:

g.  1.

Wo  in  den  Gesetzen  des  Großherzogthumes  uͤber  indirekte  Steuern,  namentlich
  in  dem  Gesetze

über  die  Besteuerung  des  Weinbaues  und  des  Tabaksbaues,  vom  13.
Dezember  1833,

über  das  Spielkarten-Monopol  und  den  Spielkarten=  Stempel,  vom  2.
Januar  1834,

über  die  Biermalzschrot-Steuer,  vom  16.  Februar  1836,
über  die  Salz-Regie,  vom  25.  Mai  1847,  ferner

über  die  indirekten  Abgaben  im  Vordergerichte  Ostheim,  vom  19.  Juli
1843,  und

über  das  Verfahren  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Gesetze  über  indirekte
  Steuern  vom  18.  März  1836,

von  den  Amtsbefugnissen  Unseres  Landschafts-Kollegiums  die  Rede  ist,  tritt
der  General-Inspektor  des  Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereines,  als
Großherzoglich  Sächsischer  General-Inspektor,  an  die  Stelle  des  gedachten
Kollegiums.