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aufgehobenes Landschafts-Kollegium in Bezug auf die Verwaltung sämmtlicher
indirekten Steuern im Großherzogthume zeither zu besorgen gehabt hat, so-
weit sich diese Geschäfte nicht ausschließlich auf das Kassen= und Rechnungs-
Wesen, mit Einschluß der Steuer-Kredit= und Erlaß-Bewilligungen, beziehen,
dessen Leitung auf das neu zu errichtende Kassen-Direktorium übergeht und
bis dahin aus dem Finanz-Departement Unseres Staats-Ministeriums unmit-
telbar besorgt werden wird.
Indem dieses hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, verord-
nen Wir zugleich mit Zustimmung des getreuen Landtages:
g. 1.
Wo in den Gesetzen des Großherzogthumes uͤber indirekte Steuern, na-
mentlich in dem Gesetze
über die Besteuerung des Weinbaues und des Tabaksbaues, vom 13.
Dezember 1833,
über das Spielkarten-Monopol und den Spielkarten= Stempel, vom 2.
Januar 1834,
über die Biermalzschrot-Steuer, vom 16. Februar 1836,
über die Salz-Regie, vom 25. Mai 1847, ferner
über die indirekten Abgaben im Vordergerichte Ostheim, vom 19. Juli
1843, und
über das Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze über in-
direkte Steuern vom 18. März 1836,
von den Amtsbefugnissen Unseres Landschafts-Kollegiums die Rede ist, tritt
der General-Inspektor des Thüringischen Zoll= und Handels-Vereines, als
Großherzoglich Sächsischer General-Inspektor, an die Stelle des gedachten
Kollegiums.