Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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nahme privativer indirekter Steuern und auf die außerhalb jenes Vereines 
befindlichen Hebestellen des Großherzogthumes uͤbertragen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz hoͤchsteigenhaͤndig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 2. Oktober 1849. 
r Carl Friedrich. 
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon. 
Gese 6 
über Erweiterung der Zuständigkeit des 
General-Inspektors des Thüringischen 
Zoll= und Handels-Vereins in Betreff 
der Verwaltung der indirekten Steuern 
im Großherzogthume.
	        
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