370 Brückenbaupflicht.: Juftizschhe
ten eine Brücke über einen kleinen Fluß unterhalten,
welche den Gemeinden und Bewohnern der beiderseitigen
Ufer zur unentbehrlichen Verbindung ihres
Verkehres diente, und hiefür auch ein kleines Brückengeld
bezogen. Im Jahre 1816 wurde der Weg, auf
welchem jene Brücke lag, zu einer s. g. Diistriktsstraße
erhoben, ohne daß durch die Klassifikation eine
merkliche Veränderung in ihrem Gebrauche herbeigeführt
worden zu sein schien; wenigstens fuhr der
Gutsherr seit jener Zeit fort, seine Baupflicht ohne
Widerrede zu bethätigen. Erst in jüngster Zeit fiel
aber jene Brücke auf die Zufahrt zu einer Eisenbahnstation,
wodurch der Verkehr mit schwerem Fuhrwerke
an jener Stelle in dem Maaße zunahm, daß
der Gutsherr bei dem fortgesetzten Bezuge des
Brückengeldes seinen Vortheil nicht mehr wahrnahm,
und daher gegen die ganze Distriktsgemeinde
wegen veränderter Verhältnisse auf Abnahme jener
Baulast gegen gleichzeitige Ueberlassung des Brückengeldes
mit einer gerichtlichen Klage auftrat. Die
beklagte Distriktsgemeinde bestritt die Kompetenz der
ordentlichen Gerichte in dieser Sache, weil die angebliche
Beschwerung des Klägers von der Staatsverwaltung
ausgegangen sei; eventuell widersetzte sie,
sich der zugemutheten Abnahme der streitigen Baulast.
Die erste Instanz glaubte sich allen Schwierigkeiten
dadurch entwinden zu können, daß sie dem
Gutsherrn den Beweis darüber auferlegte, daß er
von jener Baulast frei sei. Auf die Beschwerden
beider Theile hob das k. Appellationsgericht dagegen
das erstrichterliche Urtheil als nichtig auf, weil hier
keine Justiz= sondern eine Administrativsache vorliege.
Auf die Revisionsbeschwerde des Klägers sprach indessen
der oberste Gerichtshof unter dem 2. Oktober
1857 (R. Nr. 11275%22) aus, daß hier eine
Justizsache gegeben sei, und daher das k. Appellatlonsgericht
materiell über die beiderseitigen Be-