Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXII. Band. (22)

370  Brückenbaupflicht.:  Juftizschhe

ten  eine  Brücke  über  einen  kleinen  Fluß  unterhalten,
welche  den  Gemeinden  und  Bewohnern  der  beiderseitigen
  Ufer  zur  unentbehrlichen  Verbindung  ihres
Verkehres  diente,  und  hiefür  auch  ein  kleines  Brückengeld
  bezogen.  Im  Jahre  1816  wurde  der  Weg,  auf
welchem  jene  Brücke  lag,  zu  einer  s.  g.  Diistriktsstraße
  erhoben,  ohne  daß  durch  die  Klassifikation  eine
merkliche  Veränderung  in  ihrem  Gebrauche  herbeigeführt
  worden  zu  sein  schien;  wenigstens  fuhr  der
Gutsherr  seit  jener  Zeit  fort,  seine  Baupflicht  ohne
Widerrede  zu  bethätigen.  Erst  in  jüngster  Zeit  fiel
aber  jene  Brücke  auf  die  Zufahrt  zu  einer  Eisenbahnstation,
  wodurch  der  Verkehr  mit  schwerem  Fuhrwerke
  an  jener  Stelle  in  dem  Maaße  zunahm,  daß
der  Gutsherr  bei  dem  fortgesetzten  Bezuge  des
Brückengeldes  seinen  Vortheil  nicht  mehr  wahrnahm,
und  daher  gegen  die  ganze  Distriktsgemeinde
wegen  veränderter  Verhältnisse  auf  Abnahme  jener
Baulast  gegen  gleichzeitige  Ueberlassung  des  Brückengeldes
  mit  einer  gerichtlichen  Klage  auftrat.  Die
beklagte  Distriktsgemeinde  bestritt  die  Kompetenz  der
ordentlichen  Gerichte  in  dieser  Sache,  weil  die  angebliche
  Beschwerung  des  Klägers  von  der  Staatsverwaltung
  ausgegangen  sei;  eventuell  widersetzte  sie,
sich  der  zugemutheten  Abnahme  der  streitigen  Baulast.
  Die  erste  Instanz  glaubte  sich  allen  Schwierigkeiten
  dadurch  entwinden  zu  können,  daß  sie  dem
Gutsherrn  den  Beweis  darüber  auferlegte,  daß  er
von  jener  Baulast  frei  sei.  Auf  die  Beschwerden
beider  Theile  hob  das  k.  Appellationsgericht  dagegen
das  erstrichterliche  Urtheil  als  nichtig  auf,  weil  hier
keine  Justiz=  sondern  eine  Administrativsache  vorliege.
Auf  die  Revisionsbeschwerde  des  Klägers  sprach  indessen
  der  oberste  Gerichtshof  unter  dem  2.  Oktober
  1857  (R.  Nr.  11275%22)  aus,  daß  hier  eine
Justizsache  gegeben  sei,  und  daher  das  k.  Appellatlonsgericht
  materiell  über  die  beiderseitigen  Be-