Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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Bis die schiedsrichterliche Entscheidung erfolgt, gegen deren Inhalt 
von keinem Thbeile eine weitere Einwendung zulässig ist, hat derjenige 
Staat, in dessen Gebiete das auszuweisende Individuum bei dem Ent- 
stehen der Differenz sich befunden, die Verpflichtung, dasselbe in seinem 
Gebiete zu behalten. 
auSgewechselt worden ist: so wird Solches zur Nachricht und Nachachtung hier- 
mit bekannt gemacht. 
Weimar am 12. November 1849. 
Erstes Departement des Großherzoglich Sächsischen 
Staats-Ministeriums, ##btheilung B. 
von Watzdorf. 
Bekanntmachung. 
Se. Königliche Hoheit, der Großberzog, haben die von der am 10. Juli 
d. J. verstorbenen Räthin Friedericke Amalie Rießner, geb. Hase, in ihrem 
am 18. Mai vor. J. errichteten Testamente verordnete Stiftung von Drei- 
tausend Thalern, von deren Zinsen alljährlich am 13. Dezember eine Anzahl 
armer Witwen der hiesigen Stadt eine Quantität Holz zu dem Preise von je 
acht Thalern für jede derselben unentgeldlich verabreicht werden soll, unter den 
in dem Testamente näher ausgesprochenen Bedingungen und Modalitäten in 
Gemäßheit des §. 1 des Gesetzes vom 22. April 1833 aus höchster landes- 
fürstlicher Macht und Gnade zu bestätigen und derselben, dem Wunsche der 
Stifterin gemäß, zugleich die Rechte einer milden Stiftung zu ertheilen geruhe, 
was auf höchsten Befehl hierdurch öffentlich bekannt gemacht wird. 
Weimar am 9. November 1849. 
Großherzoglich Sächüsche Landesregierung. 
von Mandelsloh.
	        
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