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Bis die schiedsrichterliche Entscheidung erfolgt, gegen deren Inhalt
von keinem Thbeile eine weitere Einwendung zulässig ist, hat derjenige
Staat, in dessen Gebiete das auszuweisende Individuum bei dem Ent-
stehen der Differenz sich befunden, die Verpflichtung, dasselbe in seinem
Gebiete zu behalten.
auSgewechselt worden ist: so wird Solches zur Nachricht und Nachachtung hier-
mit bekannt gemacht.
Weimar am 12. November 1849.
Erstes Departement des Großherzoglich Sächsischen
Staats-Ministeriums, ##btheilung B.
von Watzdorf.
Bekanntmachung.
Se. Königliche Hoheit, der Großberzog, haben die von der am 10. Juli
d. J. verstorbenen Räthin Friedericke Amalie Rießner, geb. Hase, in ihrem
am 18. Mai vor. J. errichteten Testamente verordnete Stiftung von Drei-
tausend Thalern, von deren Zinsen alljährlich am 13. Dezember eine Anzahl
armer Witwen der hiesigen Stadt eine Quantität Holz zu dem Preise von je
acht Thalern für jede derselben unentgeldlich verabreicht werden soll, unter den
in dem Testamente näher ausgesprochenen Bedingungen und Modalitäten in
Gemäßheit des §. 1 des Gesetzes vom 22. April 1833 aus höchster landes-
fürstlicher Macht und Gnade zu bestätigen und derselben, dem Wunsche der
Stifterin gemäß, zugleich die Rechte einer milden Stiftung zu ertheilen geruhe,
was auf höchsten Befehl hierdurch öffentlich bekannt gemacht wird.
Weimar am 9. November 1849.
Großherzoglich Sächüsche Landesregierung.
von Mandelsloh.