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Ministerium gerichtet worden. Um die Gleichförmigkeit des Verfahrens mög-
lichst sicher zu stellen und auf die kürzeste Weise auch die sonst etwa bestehen-
den Zweifel zu erledigen, werden die gegebenen Erläuterungen, bezüglich mit
höchster Genehmigung, nachstehend bekannt gemacht:
Zu 5. 12. Die Bevölkerung der einzelnen Wahlbezirke und die hier-
nach zu bemessende Zahl der zu ernennenden Wahlmänner wird nach der neue-
sten Zählung berechnet. Eine Abtbeilung der Wahlbezirke nach Größen von
500 Seelen zum Zwecke der Wahl findet nicht Statt; es werden vielmehr die
Wähler des ganzen Wahlbezirks nur mit Rücksicht auf die von ihnen zu ent-
richtende direkte Staatösteuer in drei Abtheilungen getheilt (§S. 14, 15.)
Zu §. 13. Da die Ausübung des Wahlrechts in einem Bezirke daran
mit geknupft ist, daß der Betroffene zur Zeit der Wahl seinen wesentlichen
Aufenthalt in demselben habe, so kann ein Wahlrecht in mehren Bezirken
deshalb, weil der Einzelne in ihnen gleichzeitig ein Heimatherecht in Anspruch
zu nehmen hat, nicht bestehen.
Zu . 15. Die Bildung der Abtheilungen erfolgt nach Maßgabe der
von den Wäblern an den Staat zu entrichtenden direkten Steuern (Grund-
steuer und Einkommensteuer), das heißt nach der sogenannten alten Grund-
steuer, sowie nach der Einkommensteuer vom Grund und Boden und nach
der Einkommensteuer aus dem Nichtgrundbesitze.
Die Steuerbeträge, welche von einer Handelsgesellschaft gezahlt werden,
sind im Zweifel zu gleichen Theilen auf die Gesellschafter zu vertheilen.
Die Personen, welche gesetzlich von Entrichtung der Einkommensteuer be-
freit, jedoch nach §. 2 des Gesetzes nichts destoweniger wahlberechtigt sind,
werden in die Abtheilung gebracht, der sie angehören würden, wenn die Be-
freiung nicht bestände; es wird nach Maßgabe ihres Emkommens auf dem
Grunde ibrer Fassion oder bestehender Notoritat eine fingirte Steuer berechnet,
für den Fall jedoch, daß die Fassion unterbliebe und die Höhe des Einkom-
mens nicht notorisch wäre, die Einstellung der Betheiligten in die dritte Ab-
theilung der Wahler verfügt.
Zu F. 22. Die Wahlmänner werden aus der Zahl der urwähler des
Bezirks gewäblt; es findet demnach zwar keine Beschrankung auf die Ange-
hörigen der Abtheilung, für welche der Wahlmann ernannt werden soll,
wohl aber in solchen Gemeinden, die in mehre Wablbezirke zerfallen, auf die
Urwähler deojenigen Bezirks, in welchem gewählt wird, Statt.