Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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C. Für Gefreite und Soldaten und die ihnen gleichstehenden Militär-Personen. 
1) Die Auferlegung gewisser Dienstverrichtungen außer der Reihe mit an- 
gemessener Zeitbestimmung, wie namentlich: Ererzieren, Wachen, Tag- 
dienst, Stubendienst, Paraden, Arbeiten in der Kaserne, in den Stäl- 
len, Montirungs-Kammern, auf den Schießständen und dergleichen; 
2) Bewirthschaftung der Löhnung durch einen Vorgesetzten; 
3) Verweis vor versammelter Kompagnie, Schwadron oder Batterie; 
4) Arrest-Strafen, und zwar: 
a) Kasernen-, Stuben= oder Quartier-Arrest, sowie einsamer Arrest 
ersten und zweiten Grades, ebenso wie für Unteroffiziere (B, 3, 4); 
b) Arrest dritten Grades — strenger Arrest — bis zu sieben Tagen, 
welcher in einem völlig dunkeln Gefängnisse, eben so wie der Arrest 
zweiten Grades, vollstreckt, und wobei dem Arrestaten nur je am 
vierten Tage warme Speise verabreicht, auch an diesem Tage al- 
lein die Bewegung in freier Luft unter Aufsicht auf zwei Stunden 
erlaubt wird. 
g. 4. 
Gestattet der Gesundheitszustand des zu Bestrafenden die Anwendung des 
Arrestes dritten Grades nicht, so tritt Arrest zweiten Grades, und wenn auch 
dieser aus gleichem Grunde nicht anwendbar ist, Arrest ersten Grades, — in bei- 
den Fällen mit einer dem härtern Arrest-Grade entsprechenden Dauer — ein. 
Die drei Grade des einsamen Arrestes (§. 3, B, C) stehen in folgen- 
dem Verhaltnisse: 
Ein Tag des einsamen Arrestes dritten Grades ist gleich zwei Tagen 
einsamen Arrestes zweiten Grades, gleich vier Tagen einsamen Arrestes ersten 
Grades. 
§.5. 
Ist auf dem Marsche, im Lager oder sonst außerhalb der Garnison, den 
örtlichen Umständen nach, der einsame Arrest nicht vollstreckbar, so soll an 
dessen Stelle Arrest an der Stabs= oder Brand-Wache mit Beschränkung der 
gewohnten Bedürfnisse an Tabak, Wein, Bier oder Branntwein eintreten, 
verbunden
	        
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