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g. 35.
Ob auf die erhobene Beschwerde der Vollzug der Strafe ausgesetzt wer-
den soll, hängt von dem Ermessen desjenigen, der die Strafe verfügt hat,
unter seiner persönlichen Verantwortlichkeit ab.
Auch kann der Vorgesetzte, der über die Beschwerde zu entschciden hat,
bevor er diese Emscheidung trifft, den Vollzug der Strafe aussetzen oder un-
terbrechen.
Siebenter Abschnitt.
Von der Beaussichtigung der Militaͤr-Befehlshaber in Absicht auf die richtige Anwendung
der Disziplinar-Strafgewalt.
g. 86.
Die hoͤheren Befehlshaber haben die gerechte und zweckmaͤßige Anwen-
dung der, den ihnen untergebenen niederen Befrhlshabern geseblich zustebenden
Strafbefugnisse, namentlich durch genaue Prüfung der Straflisten, sorgfältig
zu überwachen.
g. 87.
Finden die höheren Befehlshaber, daß eine von dem niedern Befehlsha-
ber verfügte Disziplinar-Strafe:
1) entweder ihrer Art oder ihrer Dauer nach ungesetzlich oder verord-
nungswidrig, oder
2) der Strafende zu deren Verhängung nicht befugt gewesen ist, oder
8) daß die Bestrafung auf unrichtigen thatsächlichen Vorauösetzungen beruht,
so ist von ihnen die Strafe, insofern sie noch nicht vollzogen ist, (jedoch ohne
Verschärfung derselben) abzudndern oder aufzuheben, und die etwaige Ueber-
schreitung oder Anmaßung der Disziplinar-Strafgewalt, nach Maßgabe der
Verschuldung, entweder disziplinarisch zu rügen, oder die gerichtliche Unter-
suchung und Bestrafung zu veranlassen.
Achter Abschnitt.
Von der Di sziplinar-Strafgewalt in außerordentlichen Fällen.
#38.
Der Oberbefehlshaber des Rrichsheeres, sowie jeder Befehlshaber eines
abgesonderten Korps bis zum Befehlöhaber einer Brigade abwärts, hat die