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Befugniß, bei besonderen die Disziplin gefaͤhrdenden Verhaͤltnissen, jedoch nur
für die Dauer derselben, durch Tagesbefehl die nach den F.S. 8, 5 zulässigen
Disziplinar-Strafen in angemessener Weise zu verschärfen.
Dieselbe Befugniß hat der Befehlshaber der Besatzung einer Festung, eines
offenen Ortes oder Bezirkes, welche in Belagerungszustand erklärt worden sind.
s. 89.
Die in dem F. 38 genannten Befehlshaber sind auch berechtigt, in außer-
ordentlichen Fällen gegen ganze Truppentheile Verweise vor der Front oder
durch Tagesbefehl, Auferlegung besonderer Dienstverrichtungen, Entziehung ge-
wisser Bequemlichkeiten oder Genüsse, z. B. des Tabaksrauchens, des Feuers
und Strohes bei dem Bivouak, zu verfügen.
g. 40.
In eigentlichen Rothfällen, insbesondere zur Durchsetzung der zur Besei-
tigung dringender Gefahr ertheilten Dienstbefehle, sowie bei Meuterei, Aufruhr,
Plünderung und ühnlichen pflichtwidrigen Handlungen, stehen jedem Offizier,
unter strenger Verantwortlichkeit für die ergriffenen Maßregeln, alle Mittel
zu Gebote, seinen Befehlen den nöthigen Gehorsam zu verschaffen.
Dieselbe Befugniß unter gleicher Verantwortlichkeit hat jeder Vorgesetzte
zum Zwecke der Abwehr eines thätlichen Angriffo des Untergebenen im Falle
der dußersten Bedrängniß.
Frankfurt am 22. April 1849.
Der Reichsverweser
Erzherzog Lohann.
Der interimistische Reichs-Minister des Krieges
v. Peucker.