Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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Artikel VIII. 
g. 41. 
Die Reichsgewalt hat das Recht der Gesetzgebung und die Oberaufsicht 
uͤber das Postwesen, namentlich uͤber Organisation, Tarife, Transit, Porto- 
Theilung und die Verhaͤltnisse zwischen den einzelnen Postverwaltungen. 
Dieselbe sorgt für gleichmäßige Anwendung der Gesetze durch Vollzugs- 
verordnungen und überwacht deren Durchführung in den einzelnen Staaten 
durch fortdauernde Kontrole. 
Der Reichsgewalt steht es zu, die innerhalb mehrer Postgebiete sich be- 
wegenden Course im Interesse des allgemeinen Verkehrs zu ordnen. 
g. 42. 
Postverträge mit ausländischen Postverwaltungen dürfen nur von der 
Reichsgewalt oder mit deren Genehmigung geschlossen werden. 
g. 43. 
Die Reichsgewalt hat die Befugniß, insofern es ihr noͤthig scheint, das 
deutsche Postwesen fuͤr Rechnung des Reiches in Gemaͤßheit eines Reichsgesetzes 
zu uͤbernehmen, vorbehaͤltlich billiger Entschaͤdigung der Berechtigten. 
g. 44. 
Die Reichsgewalt ist befugt, Telegraphen-Linien anzulegen und die vor- 
handenen gegen Entschädigung zu benutzen, oder auf dem Wege der Enteig- 
nung zu erwerben. 
Weitere Bestimmungen hierüber, sowie über Benutzung von Telegraphen 
für den Privat-Verkehr, sind einem Reichsgesetze vorbehalten. 
Artike!. IX. 
. 45. 
Die Reichsgewalt ausschlüssig hat die Gesetzgebung und die Oberauf- 
sicht über das Münzwesen. Es liegt ihr ob, für ganz Deutschland dasselbe 
Münz-System einzuführen. 
Sie hat das Recht, Reichsmünzen zu prägen. 
S. 46. 
Der Reichsgewalt liegt es ob, in ganz Deutschland dasselbe System für 
Maß und Gewicht, sowie für den Feingehalt der Gold= und Silber-Waaren 
zu begründen. 
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