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2) wenn in einem deutschen Staate die Sicherheit und Ordnung durch Ein-
heimische oder Fremde gestört oder gefährdet wird. Doch soll in die-
sem Falle von der Reichsgewalt nur dann eingeschritten werden, wenn
die betreffende Regierung sie selbst dazu auffordert, es sey denn, daß
dieselbe dazu notorisch außer Stande ist oder der gemeine Reichsfrieden
bedroht erscheint;
3) wenn die Verfassung eines deutschen Staates gewaltsam oder einseitig
aufgehoben oder verändert wird und durch das Anrufen des Reichsge-
richtes unverzügliche Hülfe nicht zu erwirken ist.
655.
Die Maßregeln, welche von der Reichsgewalt zur Wahrung des Reichs-
friedens ergriffen werden können, sind: 1) Erlasse, 2) Absendung von Kom-
missaren, 3) Anwendung von bewaffneter Macht.
Ein Reichsgesetz wird die Grundsätze bestimmen, nach welchen die durch
solche Maßregeln veranlaßteh Kosten zu tragen sind.
g. 656.
Der Reichsgewalt liegt es ob, die Faͤlle und Formen, in welchen die
bewaffnete Macht gegen Stoͤrungen der oͤffentlichen Ordnung angewendet werden
soll, durch ein Reichsgesetz zu bestimmen.
g. 57.
Der Reichsgewalt liegt es ob, die gesetzlichen Normen über Erwerb und
Verlust des Reichs= und Staats-Bürgerrechtes festzusetzen.
S#.58.
Der Reichsgewalt steht es zu, über das Heimathsrecht Reichsgesetze zu
erlassen und die Ausführung derselben zu überwachen.
g. 59.
Der Reichsgewalt steht es zu, unbeschadet des durch die Grundrechte ge-
währleisteten Rechts der freien Vereinigung und Versammlung, Reichsêgesetze
über das Associations-Wesen zu erlassen.
g. 60.
Die Reichsgesetzgebung hat für die Aufnahme öffentlicher Urkunden die-
jenigen Erfordernisse festzustellen, welche die Anerkennung ihrer lechtheit in
ganz Deutschland bedingen.
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