Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

79 
2) wenn in einem deutschen Staate die Sicherheit und Ordnung durch Ein- 
heimische oder Fremde gestört oder gefährdet wird. Doch soll in die- 
sem Falle von der Reichsgewalt nur dann eingeschritten werden, wenn 
die betreffende Regierung sie selbst dazu auffordert, es sey denn, daß 
dieselbe dazu notorisch außer Stande ist oder der gemeine Reichsfrieden 
bedroht erscheint; 
3) wenn die Verfassung eines deutschen Staates gewaltsam oder einseitig 
aufgehoben oder verändert wird und durch das Anrufen des Reichsge- 
richtes unverzügliche Hülfe nicht zu erwirken ist. 
655. 
Die Maßregeln, welche von der Reichsgewalt zur Wahrung des Reichs- 
friedens ergriffen werden können, sind: 1) Erlasse, 2) Absendung von Kom- 
missaren, 3) Anwendung von bewaffneter Macht. 
Ein Reichsgesetz wird die Grundsätze bestimmen, nach welchen die durch 
solche Maßregeln veranlaßteh Kosten zu tragen sind. 
g. 656. 
Der Reichsgewalt liegt es ob, die Faͤlle und Formen, in welchen die 
bewaffnete Macht gegen Stoͤrungen der oͤffentlichen Ordnung angewendet werden 
soll, durch ein Reichsgesetz zu bestimmen. 
g. 57. 
Der Reichsgewalt liegt es ob, die gesetzlichen Normen über Erwerb und 
Verlust des Reichs= und Staats-Bürgerrechtes festzusetzen. 
S#.58. 
Der Reichsgewalt steht es zu, über das Heimathsrecht Reichsgesetze zu 
erlassen und die Ausführung derselben zu überwachen. 
g. 59. 
Der Reichsgewalt steht es zu, unbeschadet des durch die Grundrechte ge- 
währleisteten Rechts der freien Vereinigung und Versammlung, Reichsêgesetze 
über das Associations-Wesen zu erlassen. 
g. 60. 
Die Reichsgesetzgebung hat für die Aufnahme öffentlicher Urkunden die- 
jenigen Erfordernisse festzustellen, welche die Anerkennung ihrer lechtheit in 
ganz Deutschland bedingen. 
14
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.