Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Geset 
über den 
Civil-Staatsdienst 
mit Zustimmung des getreuen Landtages zu erlassen beschlossen. 
Staatsdiener. 
g. 1. 
Als Staatsdiener (Staatsbeamte) im Sinne dieses Gesetzes gelten dieje- 
nigen Personen, welchen vom Landesfuͤrsten oder durch eine von ihm dazu 
beauftragte Behoͤrde ein fuͤr Zwecke des Staates errichtetes bestaͤndiges oͤf- 
fentliches Amt gegen ein aus der Staatekasse fließendes oder vom Staate ge- 
währleistetes Einkommen übertragen worden ist. 
In dem Rechtsverhältnisse der Staatödiener stehen auch die öffentlichen 
Lehrer. 
Fortsetzung. 
itxti 
Keine Anwendung findet daher das Gesetz: 
a) auf die von der landesfürstlichen Civil-Liste oder aus landesfürstlichen 
Privat-Kassen besoldeten Diener; 
b) auf diejenigen, welche mit dem Staate in dem Verhaltnisse eines ge- 
wöhnlichen privatrechtlichen Kontraktes stehen, wie Gutsverwalter und 
diejenigen, welche um Tage-, Wochen-, Stück= oder Gedinge-Lohn 
Arbeiten und Dienste verrichten, z. B. Fabrik= und Hand-Arbeiter, 
Holzhauer 2c.; 
auf diejenigen, deren Dienstleistungen nach der Natur des Geschäftes, 
oder nach dem zu erreichenden nur vorübergehenden Zwecke, oder nach 
ausdrücklicher Bestimmung nur auf gewisse Zeit beschränkt sind, z. B. 
auf die zur Zeit eines Krieges oder einer Epidemie angestellten oder zu 
temporären diplomatischen Sendungen beauftragten Personen; 
auf alle vom Staate zu öffentlicher Dienstleistung, jedoch ohne Gehalt, 
Ermachtigten, z. B. die Mitglieder des Spruch-Kollegiums zu Jena 
als solche, Advokaten, Notare, Aerzte, Wundärzte; 
e) auf diejenigen, denen gewisse Staatsdienstleistungen bloß neben ihrem 
landwirthschaftlichen oder bürgerlichen Gewerbe übertragen sind, z. B. 
Forstlaufer, Steuereinnehmer auf dem Lande; 
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