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Geset
über den
Civil-Staatsdienst
mit Zustimmung des getreuen Landtages zu erlassen beschlossen.
Staatsdiener.
g. 1.
Als Staatsdiener (Staatsbeamte) im Sinne dieses Gesetzes gelten dieje-
nigen Personen, welchen vom Landesfuͤrsten oder durch eine von ihm dazu
beauftragte Behoͤrde ein fuͤr Zwecke des Staates errichtetes bestaͤndiges oͤf-
fentliches Amt gegen ein aus der Staatekasse fließendes oder vom Staate ge-
währleistetes Einkommen übertragen worden ist.
In dem Rechtsverhältnisse der Staatödiener stehen auch die öffentlichen
Lehrer.
Fortsetzung.
itxti
Keine Anwendung findet daher das Gesetz:
a) auf die von der landesfürstlichen Civil-Liste oder aus landesfürstlichen
Privat-Kassen besoldeten Diener;
b) auf diejenigen, welche mit dem Staate in dem Verhaltnisse eines ge-
wöhnlichen privatrechtlichen Kontraktes stehen, wie Gutsverwalter und
diejenigen, welche um Tage-, Wochen-, Stück= oder Gedinge-Lohn
Arbeiten und Dienste verrichten, z. B. Fabrik= und Hand-Arbeiter,
Holzhauer 2c.;
auf diejenigen, deren Dienstleistungen nach der Natur des Geschäftes,
oder nach dem zu erreichenden nur vorübergehenden Zwecke, oder nach
ausdrücklicher Bestimmung nur auf gewisse Zeit beschränkt sind, z. B.
auf die zur Zeit eines Krieges oder einer Epidemie angestellten oder zu
temporären diplomatischen Sendungen beauftragten Personen;
auf alle vom Staate zu öffentlicher Dienstleistung, jedoch ohne Gehalt,
Ermachtigten, z. B. die Mitglieder des Spruch-Kollegiums zu Jena
als solche, Advokaten, Notare, Aerzte, Wundärzte;
e) auf diejenigen, denen gewisse Staatsdienstleistungen bloß neben ihrem
landwirthschaftlichen oder bürgerlichen Gewerbe übertragen sind, z. B.
Forstlaufer, Steuereinnehmer auf dem Lande;
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