129
1 auf Dienstgehülfen, deren Annahme gewissen Staatsdienern überlassen
, z. B. Privat-Expedienten und Privat-Sekretäre, Beidiener 2c.;
8) ant diejenigen, welche für Zwecke einer Ortsgemeinde, Korporation oder
Stiftung angestellt sind, wenn auch aus besonderen Gründen deren Ge-
halt ganz oder theilweise aus Staatskassen übertragen wird.
Fortsetzung.
g. 8
Die rechtlichen Verhaͤltnisse der Militaͤr-Staatsdiener, einschlüssig der
bei der Militaͤr-Justiz und Militaͤr-Verwaltung angestellten Personen, ebenso
wie die der Geistlichen und Kirchendiener, bleiben besonderer Feststellung vor-
behalten.
Anstellungsfähig keit.
4.
Bei Anstellung und Beförderung der Staatsdiener soll vor Allem die
dienstliche Befähigung, die Tüchtigkeit und Würdigkeit, in Betracht gezogen
werden und, diese vorausgesetzt, bei Anstellungen die dltere Kandidatur, so-
wie die längere unentgeltliche Beschaftigung im Staatsdienste, bei Beförderun-
gen das größere Dienstalter den Vorzug erhalten.
Ueber die Befahigung zum Staatsdienste, über die der Anstellung vor-
hergehende Prüfung und die dazu vorbereitende Verwendung der Kandidaten
gelten die Verordnungen, wie sie bestehen und ferner werden erlassen werden.
Aunuwartschaften.
g. 5.
Die Ertheilung von Anwartschaften auf Staatsämter oder auf Gehalts-
erhöhungen ist unstatthaft und wirkungslos.
Austellung.
Die Anstellung der Staatödiener erfolgt von Seiten des Landesfürsten
oder der von ihm dazu beauftr agten Behörde mittelst eines in Urkundenform
ausgefertigten Dekretes; dagegen bei den, wissenschaftliche oder eine ihr gleich-
stehende technische Ausbildung nicht in Anspruch nehmenden, bloß oder hauptsäch-
lich mechanischen Diensten durch ein an die betreffende Dienstbehörde zu er-
lassendes Reskript (Bestallungs-Dekret oder Reskript — Dienst-Patent).
Durch die Behändigung des Bestallungs-Dekretes, bezüglich durch die
Eröffnung des Bestallungs-Reskriptes, wird, sofern nicht der Anzustellende
19.