Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Art. 76. 
Die Art. 71 zugelassene Verjährung fallt weg bei Verbrechen, welche 
ausschließlich mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe bedroht sind. 
Ebenso hat die Art. 73 geordnete Verjährung keine Anwendung, wenn 
auf lebenslängliche Zuchthausstrafe erkannt ist. 
Zweiter Cheil. 
Von den einzelnen Verbrechen und deren Bestrafung. 
Erstes Kapitel. 
Von dem Hochverrathe, Staatsverrathe und anderen die Sicherbeit 
des Staates gefährdenden Handlungen. 
Hochverrath. 
Art. 77. 
Wer sich gegen die Person des Staatsoberhauptes des Verbrechens des 
Mordes, Todtschlages oder der Körperverletzung in den Fällen des Art. 131, 
Nr. 1, 2 und 3 schuldig macht, ingleichen wer das Staatsoberhaupt gefangen 
hält oder in Feindes Gewalt liefert, ist als Hochverräther mit lebenslänglichem 
Zuchthause zu bestrafen. 
Wurde der Hochverrath nicht vollendet, sondern nur auszuführen ange- 
fangen, so ist der Richter ermächtigt, auf zeitliche Zuchthausstrafe herabzugehen. 
Werden Handlungen der in dem gegenwärtigen Artikel gedachten Art gegen 
ein anderes deutsches Staatsoberhaupt begangen, so tritt zeitliche Zuchthaus- 
strafe ein, sofern nicht die Handlung an sich in ein schwerer zu bestrafendes 
Verbrechen übergeht. 
Art. 78. 
Als Hochverräther soll ferner mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe belegt 
werden, wer einen gewaltsamen Angriff macht gegen das Regierungsrecht des 
Scaatsoberhauptes, oder gegen die Selbstständigkeit des Staates, um densel- 
ben einem fremden Staate zu unterwerfen oder einzuverleiben, oder auch nur, 
um einen Theil seines Gebietes von dem andern loszureißen, oder gegen die 
Staatöverfassung, um dieselbe ganz oder in wesentlichen Theilen umzustürzen. 
Dergleichen Angriffe gegen das deutsche Reich sind in gleicher Weise mit 
lebenslänglichem Zuchthause und solche Angriffe gegen andere einzelne deutsche 
Staaten mit zeitlichem Zuchthause zu bestrafen.
	        
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