Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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schwerende  Punkte  sollen  deutlich  bezeichnet,  jedoch  eine  allgemein  eingewendete
Appellation  angesehen  werden,  als  sey  sie  gegen  alle  einzelne  Theile  des  Urtheiles,
  welche  gegen  den  Appellanten  gehen,  gerichtet.

Dem  Angeklagten  und  dem  Staatsanwalte  lauft  zur  Einwendung  eine
zehentagige  Rothfrist  nach  den  näheren  Bestimmungen  im  Art.  307.  War  der
Angeklagte  wegen  des  ihm  zustehenden  Rechtsmittels  nicht  belehrt  worden,
wo  dieses  nach  Art.  260  erforderlich  war,  so  läuft  die  Nothfrist  erst  vom
Tage  der  nachgeholten  Belehrung  an.  Auch  gilt  hier  Wiedereinsetzung  in  den
vorigen  Stand  mit  analogischer  Anwendung  der  Vorschriften  im  Art.  308.
Die  Entscheidung  über  die  nachgesuchte  Wiedereinsetzung  ist  dem  Appellations-Gerichte
  zu  überlassen.

Ein  Privat-Betheiligter,  welcher  sich  nach  Art.  319  einem  Hauptrechtsmittel
  anschließen  will,  muß  dieses  binnen  einer  zehentagigen  Nothfrist  von
dem  Tage  an  thun,  an  welchem  er  von  der  Einwendung  eines  Hauptrechtsmittels
  Kenntniß  erlangt  hat.

Art.  321.

Die  eingewendeten  Appellationen  haben  aufschiebende  Wirkung.

Hatte  das  Endurtheil  des  Kreisgerichtes  einen  verhafteten  Angeklagten
freigesprochen,  so  soll  die  Entlassung  desselben  aus  der  Haft  wegen  einer  von
dem  Staatsanwalte  eingewendeten  Appellation  nur  dann  aufgeschoben  seyn,
wenn  der  letztere  sogleich  bei  Bekanntmachung  des  Urtheiles  die  Fortdauer  der
Haft  beantragt  und  die  Einwendung  der  Appellation  zugleich  wenigstens  vorlaͤufig
  angezeigt  hat.

Art.  322.

Der  Angeklagte  und  der  Staatsanwalt  haben  als  Appellanten  die  Befugniß,
  eine  Ausführung  ihrer  Appellation  bei  dem  Kreisgerichte  zu  übergeben
und  etwaige  neu  aufgefundene  Beweismittel  anzuzeigen.  Sofern  dieses  nicht
schon  bei  Einwendung  der  Appellation  geschehen  ist,  läuft  ihnen  hierzu  eine
zweite  zehentägige  Frist  von  Zeit  der  ersten  Frist  für  die  Einwendung  an
gerechnet,  welche  den  Umständen  nach  auf  Antrag  einmal  verlängert  werden
  kann.

Dem  Angeklagten  ist  hierzu,  sowie  zur  weiteren  Besorgung  der  Sache,
wenn  er  mit  keinem  Vertheidiger  versehen  ist,  auf  Verlangen  ein  solcher  zu
bestellen.