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schwerende Punkte sollen deutlich bezeichnet, jedoch eine allgemein eingewendete
Appellation angesehen werden, als sey sie gegen alle einzelne Theile des Urtheiles,
welche gegen den Appellanten gehen, gerichtet.
Dem Angeklagten und dem Staatsanwalte lauft zur Einwendung eine
zehentagige Rothfrist nach den näheren Bestimmungen im Art. 307. War der
Angeklagte wegen des ihm zustehenden Rechtsmittels nicht belehrt worden,
wo dieses nach Art. 260 erforderlich war, so läuft die Nothfrist erst vom
Tage der nachgeholten Belehrung an. Auch gilt hier Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand mit analogischer Anwendung der Vorschriften im Art. 308.
Die Entscheidung über die nachgesuchte Wiedereinsetzung ist dem Appellations-Gerichte
zu überlassen.
Ein Privat-Betheiligter, welcher sich nach Art. 319 einem Hauptrechtsmittel
anschließen will, muß dieses binnen einer zehentagigen Nothfrist von
dem Tage an thun, an welchem er von der Einwendung eines Hauptrechtsmittels
Kenntniß erlangt hat.
Art. 321.
Die eingewendeten Appellationen haben aufschiebende Wirkung.
Hatte das Endurtheil des Kreisgerichtes einen verhafteten Angeklagten
freigesprochen, so soll die Entlassung desselben aus der Haft wegen einer von
dem Staatsanwalte eingewendeten Appellation nur dann aufgeschoben seyn,
wenn der letztere sogleich bei Bekanntmachung des Urtheiles die Fortdauer der
Haft beantragt und die Einwendung der Appellation zugleich wenigstens vorlaͤufig
angezeigt hat.
Art. 322.
Der Angeklagte und der Staatsanwalt haben als Appellanten die Befugniß,
eine Ausführung ihrer Appellation bei dem Kreisgerichte zu übergeben
und etwaige neu aufgefundene Beweismittel anzuzeigen. Sofern dieses nicht
schon bei Einwendung der Appellation geschehen ist, läuft ihnen hierzu eine
zweite zehentägige Frist von Zeit der ersten Frist für die Einwendung an
gerechnet, welche den Umständen nach auf Antrag einmal verlängert werden
kann.
Dem Angeklagten ist hierzu, sowie zur weiteren Besorgung der Sache,
wenn er mit keinem Vertheidiger versehen ist, auf Verlangen ein solcher zu
bestellen.