Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Art. 328. 
Die Einwendung der Appellation, auch die sich anschließende Appellation 
eines Privat-Betheiligten, ingleichen die etwa übergebene Ausführung (Art. 
322) sind dem Gegner mitzutheilen. Von einer Haupt-Appellation ist auch 
jedenfalls der etwaige Privat-Betheiligte kürzlich in Kenntniß zu setzen, damit 
er sich wegen Anschließung mit einer Neben-Appellation erklären könne. 
Bei der Mittheilung ist dem Gegner zu eröffnen, daß er binnen zehen 
Tagen eine Gegenausführung übergeben könne und etwaige neue Beweismittel 
anzuzeigen habe. 
Art. 324. 
Der Staatsanwalt berichtet sodann an den Ober-Staatsanwalt, damit 
dieser die Sache weiter verhandle, und das Kreisgericht sendet die Akten an 
das Appellations-Gericht ein, welches eine versäumte oder nicht gehörig ein- 
gewendete Appellation ohne Weiteres sofort verwirft, auch, wenn nach Maß- 
gabe der Appellations-Beschwerden nur über Kosten und Civil-Ansprüche zu 
entscheiden ist, ein Erkenntniß in nicht öffentlicher Sitzung fallen kann, außer- 
dem aber einen Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung ansetzt. 
Art. 325. 
Zu dem Gerichtstage werden sämmtliche bei dem Rechtsmittel Betheiligte, 
ingleichen, wenn neue Beweismittel angezeigt worden sind und das Appellations= 
Gericht dieselben nicht für offenbar unerheblich erachtet, die angegebenen Zeu- 
gen oder Sachverständigen dergestalt vorgeladen, daß ihnen die Ladungen we- 
nigstens acht Tage vor dem Gerichtstage eingehändigt werden, und es ist we- 
gen Beischaffung etwa sonstiger Beweismittel die geeignete Sorge zu tragen. 
Das Appellations-Gericht kann auch von Amtswegen die nochmalige Vorfüh- 
rung solcher Beweismittel anordnen, welche bereits in der Hauptverhandlung 
gebraucht worden sind. 
Der Angeklagte soll nur dann persönlich geladen oder, wenn er verhaf- 
tet ist, vorgeführt werden, wenn das Appellations-Gericht es für angemessen 
erachtet, oder der Angeklagte es ausdrücklich verlangt. Außerdem wird dessen 
Vertheidiger, oder der Angeklagte, um durch einen Vertheidiger zu erscheinen, 
geladen. 
Für die Staatsanwaltschaft wird stets der Ober-Staatsanwalt ge- 
laden.
	        
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