Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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die Schreibegebuͤhr mit. Jede dritte oder weitere Seite wird mit vier Gro- 
schen liquidirt. In Faͤllen aber, wo eine Aversional-Sportel Statt findet, 
faͤllt jede Ruͤcksicht auf die Seitenzahl hinweg; namentlich ist bei Straferkennt- 
nissen, mit Einschluß der Gruͤnde, fuͤr jede Ueberseite nur die einfache Schreibe- 
gebuͤhr anzusetzen. 
#. 4. 
Alle Niederschriften, Reinschriften und Abschriften bei Gericht, die mehr als 
eine Seite füllen, müssen auf jeder Seite mindestens 24 Zeilen enthalten. Jede 
nicht vorschriftsmaßig voll geschriebene Seite einer solchen Schrift darf nur 
für eine halbe und eine weniger als halb beschriebene Seite gar nicht gerech- 
net werden. Die Aufschrift wird niemals mitgezählt. 
g. 5. 
Es darf für keine gerichtliche oder außergerichtliche Bemühung Etwas ge- 
fordert werden, für die sich nicht im gegenwärtigen Gesetze ein bestimmter An- 
sat nach unzweifelhaftem Wortverstande findet, es sey denn, daß durch Ver- 
weisung auf anderweite gesetzliche Normen eine Ausnahme ausdrücklich zuge- 
lassen ist. 
Ausdehnung der vorgeschriebenen Ansätze auf andere ähaliche Fälle ist un- 
statthaft. 
g. 6. 
Die amtlichen Liquidationen sind mit Vermeidung fremder Ausdrücke bei 
der Behörde aufzustellen, bei welcher die Untersuchung geführt wurde. Der 
Untersuchungsrichter hat diese Aufstellung zu überwachen. Dabei sind die vor 
verschiedenen Behörden erwachsenen Sätze zuletzt in eine und dieselbe Liquida- 
tion aufzunehmen; es haben deshalb jene Behörden — die Staatsanwaltschaf- 
ten, die Anklagekammer, der Gerichtshof — spatestens acht Tage nach gefäll- 
tem Spruche die bei ihnen vorkommenden Ansätze festzustellen und die diesfall- 
sige Liquidation an den Untersuchungsrichter abgeben zu lassen. Von dem Un- 
tersuchungsgerichte erfolgt die Einlieferung der von der Anklagekammer und dem 
Gerichtshofe liquidirten Gebühren an die Sportelverwaltung des appellations= 
Gerichtes. 
Die Verpflichtung zur Kostenzahlung ist davon abhängig, daß dem Be- 
theiligten eine spezielle Kostenrechnung zugefertigt worden ist. 
Insoweit die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes nicht ausdrückliche 
Abänderungen enthalten, bewendet es bei den zeither geltenden Normen. 
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