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Der Gewaltgeber aber kann wider den Prozeß-Gegner, welcher ihm zur
Wiedererstattung verpflichtet ist, diese ohne Weiteres im Wege des gerichtlichen
Berechnungs= und Hülfs-Verfahrens verfolgen.
g. 28.
Recht auf richterliche Feststellung.
Der Sachwalter sowohl als der Zahlungspflichtige, und zwar der Ge-
waltgeber ebenso, wie derjenige, welcher diesem zur Wiedererstattung verpflich-
tet ist, kann auf richterliche Feststellung der Gebührenrechnung antragen, aber
der Zahlungspflichtige nur so lange, als er die Rechnung nicht vollständig und
ohne Vorbehalt bezahlt hat.
. 29.
Feststellende Behörden.
Die Feststellung der Sachwaltergebühren gehört regelmäßig vor die Justiz-
Behörde, vor welcher die Sache verhandelt wurde. Die Feststellung der Ge-
bühren und Verläge für Vertheidigungen, welche aus der Staatskasse zu über-
tragen oder wenigstens vorzuschießen sind (§. 2), geschieht von Amtswegen,
und es soll diese Feststellung rücksichtlich der bis zum Anklageerkenntnisse er-
wachsenen Kosten in dem Erkenntnisse der Anklagekammer erfolgen, die der
danach erwachsenden aber ist von dem Appellations-Gerichte zu bewirken, mit
Ausnahme der Ansätze für Verhandlungen bei dem Ober-Uppellations-Gerichte,
welche von diesem festgestellt werden.
Gegen die Feststellung kann sowohl der Sachwalter, als die zahlungs-
pflichtige Partei binnen zehentägiger Nothfrist, vom Empfange der festgestellten
Rechnung an, Vorstellung thun und zwar:
1) gegen die Feststellung des Einzelrichters bei dem Kreisgerichte,
2) gegen die erstinstanzliche Feststellung des Kreis gerichtes bei dem Appel-
lations-Gerichte,
3) gegen die Feststellung der Anklagekammer bei dem Appellations-Ge-
richte,
4) gegen die erstinstanzliche Feststellung des Appellations-Gerichtes und die
Feststellung des Ober-Appellations-Gerichtes bei diesen Behörden, nach
vorgangiger Veraänderung des Referenten.
Eine solche Vorstellung muß die Gründe der Beschwerde enthalten und
es ist auf dieselbe ohne weiteres Verfahren zu erkennen.
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