Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Der Gewaltgeber aber kann wider den Prozeß-Gegner, welcher ihm zur 
Wiedererstattung verpflichtet ist, diese ohne Weiteres im Wege des gerichtlichen 
Berechnungs= und Hülfs-Verfahrens verfolgen. 
g. 28. 
Recht auf richterliche Feststellung. 
Der Sachwalter sowohl als der Zahlungspflichtige, und zwar der Ge- 
waltgeber ebenso, wie derjenige, welcher diesem zur Wiedererstattung verpflich- 
tet ist, kann auf richterliche Feststellung der Gebührenrechnung antragen, aber 
der Zahlungspflichtige nur so lange, als er die Rechnung nicht vollständig und 
ohne Vorbehalt bezahlt hat. 
. 29. 
Feststellende Behörden. 
Die Feststellung der Sachwaltergebühren gehört regelmäßig vor die Justiz- 
Behörde, vor welcher die Sache verhandelt wurde. Die Feststellung der Ge- 
bühren und Verläge für Vertheidigungen, welche aus der Staatskasse zu über- 
tragen oder wenigstens vorzuschießen sind (§. 2), geschieht von Amtswegen, 
und es soll diese Feststellung rücksichtlich der bis zum Anklageerkenntnisse er- 
wachsenen Kosten in dem Erkenntnisse der Anklagekammer erfolgen, die der 
danach erwachsenden aber ist von dem Appellations-Gerichte zu bewirken, mit 
Ausnahme der Ansätze für Verhandlungen bei dem Ober-Uppellations-Gerichte, 
welche von diesem festgestellt werden. 
Gegen die Feststellung kann sowohl der Sachwalter, als die zahlungs- 
pflichtige Partei binnen zehentägiger Nothfrist, vom Empfange der festgestellten 
Rechnung an, Vorstellung thun und zwar: 
1) gegen die Feststellung des Einzelrichters bei dem Kreisgerichte, 
2) gegen die erstinstanzliche Feststellung des Kreis gerichtes bei dem Appel- 
lations-Gerichte, 
3) gegen die Feststellung der Anklagekammer bei dem Appellations-Ge- 
richte, 
4) gegen die erstinstanzliche Feststellung des Appellations-Gerichtes und die 
Feststellung des Ober-Appellations-Gerichtes bei diesen Behörden, nach 
vorgangiger Veraänderung des Referenten. 
Eine solche Vorstellung muß die Gründe der Beschwerde enthalten und 
es ist auf dieselbe ohne weiteres Verfahren zu erkennen. 
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