Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

430. 
Die Feststellung geschieht: 
1) bei den Einzelrichtern von diesen oder deren Stellvertretern, 
2) bei den Kreisgerichten in erster Instanz von einem Mitgliede desselben, 
in zweiter Instanz von dem Kreisgerichte, 
3) bei der Anklagekammer von einem Mitgliede derselben, bei den Appel- 
lations-Gerichten und dem Ober-Appellations-Gerichte in erster Instanz 
von einem Kollegial-Mitgliede, in zweiter Instanz von dem Kollegium 
selbst. 
Bemerkung. Es ist überall darauf zu sehen, daß die Feststellung der 
durch die öffentlichen Verhandlungen erwachsenen Vertheidigungsgebühren in 
erster Instanz von einem bei dieser Verhandlung thätig gewesenen Richter, in 
zweiter Instanz bei dem Appellations-Gerichte und dem Ober-Appellations-Ge- 
richte aber unter Mitwirkung eines oder mehrer solcher Richter erfolge. 
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Gebühren-Taxe für Rechtsanwälte. 
Akten: 
1) Auszüge aus solchen, wo sie nöthig und dafern sie nicht in bloßen Ab- 
schriften bestehen (außer den Gebühren für das kesen der Akten), von 
jeder voll geschriebenen Seite n? Gr. 
2) Halten und Führen der Privat · atien WR ig der i bis 
zu 10 BlattH. 2 Gr. 
bis zu 100 Blatt ........ Gr. 
von jeden vollen 50 Blaͤttern mehr . .4Gc. 
MehreAstensBandemderselbenSache si nd ihrer Blattzahl nach 
zusammen zu rechnen. 
3) Lesen öffentlicher Akten, welche zu der Sache geboren wenn der Akten- 
Band enthaͤlt bis zu 100 Blatt .. . ..10Gk. 
von jeden weiteren vollen 50 Blaͤttern noch . . . 6Gr. 
Anmerkung. Sind mehre Akten-Baͤnde zu lesen, so wird die Ge- 
buͤhr nur nach der Gesammtzahl der Blaͤtter berechnet. 
Fuͤr Wege im Wohnorte wegen Einsicht der Akten findet kein Ansatz Statt. 
Botenlohn: 
a) von Sendungen, welche. durch die Post besorgt werden koͤnnen, darf blos 
der Postgelder-Verlag angesetzt werden und
	        
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