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Eben so viel passirt für die Rückreise, wenn solche des Geschüftes
wegen nicht an demselben Tage erfolgen kann.
Wo eine Eisenbahn= oder Post-Verbindung besteht und passend be-
nutzt werden kann, passirt nur der zu bestreitende Aufwand und bei
Eisenbahnen der Ansatz für die zweite Klasse.
Anmerkung 1. Bei außerordentlichen Geschäftsreisen, wozu Ter-
mins-Reisen nicht gehören, kann auf dem Grunde ausdrücklicher
diesfallsiger Vereinbarung auch ein Mehres gefordert werden.
Anmerkung 2. Wo auf Erstattung der Kosten erkannt ist, werden
gleichwohl die Reisekosten dann nicht erstattet, wenn an dem Orte
des Prozeß-Gerichtes wenigstens zwei Rechtsanwälte wohnhaft sind
und die zu dem Antrage auf Kostenersatz berechtigte Partei, sich
des Beistandes Eines, wie des Anderen, derselben zu bedienen,
nicht behindert war.
Sind zwar nicht an dem Orte des Gerichtes, aber doch in des-
sen Nahe Rechtsanwäalte vorhanden, welche die Partei wählen
konnte, so wird nur so viel an Reiseaufwand ersetzt, als diese
näheren Rechtsanwälte würden haben berechnen können. Der eigene
Gewaltgeber hingegen ist zu Bezahlung der Reisekosten auch in den
bezeichneten Fallen — mag übrigens auf Kostenerstattung erkannt
seyn oder nicht — verbunden.
Anmerkung 3. Hat ein Sachwalter an demselben Orte und an
Einem Tage mehre Termine abzuwarten oder sonstige Anwaltöge-
schafte zu verrichten, so ist zu unterscheiden, ob nur Ein Theil —
Gewaltgeber oder Gegner — oder ob deren mehre die Kosten die-
ser verschiedenen Verrichtungen zu tragen haben.
In beiden Fällen hat der Sachwalter die zu den Reisekosten
gehörigen, vorstehend unter Ziffer 2 und 3 aufgeführten Gebühren
nur ein Mal und jedem der etwa vorhandenen verschiedenen Zab-
lungspflichtigen antheilig anzusezen, im letztern Falle hingegen den
Ansatz für Versäumniß — unter Ziffer 1 vorstehend gedacht —
mehrfach, je nach der Zahl der Personen, welche die Kosten zu
tragen haben, zu liquidiren.