Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Eben so viel passirt für die Rückreise, wenn solche des Geschüftes 
wegen nicht an demselben Tage erfolgen kann. 
Wo eine Eisenbahn= oder Post-Verbindung besteht und passend be- 
nutzt werden kann, passirt nur der zu bestreitende Aufwand und bei 
Eisenbahnen der Ansatz für die zweite Klasse. 
Anmerkung 1. Bei außerordentlichen Geschäftsreisen, wozu Ter- 
mins-Reisen nicht gehören, kann auf dem Grunde ausdrücklicher 
diesfallsiger Vereinbarung auch ein Mehres gefordert werden. 
Anmerkung 2. Wo auf Erstattung der Kosten erkannt ist, werden 
gleichwohl die Reisekosten dann nicht erstattet, wenn an dem Orte 
des Prozeß-Gerichtes wenigstens zwei Rechtsanwälte wohnhaft sind 
und die zu dem Antrage auf Kostenersatz berechtigte Partei, sich 
des Beistandes Eines, wie des Anderen, derselben zu bedienen, 
nicht behindert war. 
Sind zwar nicht an dem Orte des Gerichtes, aber doch in des- 
sen Nahe Rechtsanwäalte vorhanden, welche die Partei wählen 
konnte, so wird nur so viel an Reiseaufwand ersetzt, als diese 
näheren Rechtsanwälte würden haben berechnen können. Der eigene 
Gewaltgeber hingegen ist zu Bezahlung der Reisekosten auch in den 
bezeichneten Fallen — mag übrigens auf Kostenerstattung erkannt 
seyn oder nicht — verbunden. 
Anmerkung 3. Hat ein Sachwalter an demselben Orte und an 
Einem Tage mehre Termine abzuwarten oder sonstige Anwaltöge- 
schafte zu verrichten, so ist zu unterscheiden, ob nur Ein Theil — 
Gewaltgeber oder Gegner — oder ob deren mehre die Kosten die- 
ser verschiedenen Verrichtungen zu tragen haben. 
In beiden Fällen hat der Sachwalter die zu den Reisekosten 
gehörigen, vorstehend unter Ziffer 2 und 3 aufgeführten Gebühren 
nur ein Mal und jedem der etwa vorhandenen verschiedenen Zab- 
lungspflichtigen antheilig anzusezen, im letztern Falle hingegen den 
Ansatz für Versäumniß — unter Ziffer 1 vorstehend gedacht — 
mehrfach, je nach der Zahl der Personen, welche die Kosten zu 
tragen haben, zu liquidiren.
	        
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