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wird, gegen den ist, jedoch nur auf Antrag des Staatsamwaltes, im Straf-
erkennenisse die Entziehung der staatsbürgerlichen Rechte auf eine bestimmte
Zeit (Art. 2) auszusprechen, dafern nicht Umstände vorhanden sind, durch welche
die Annahme eines verdorbenen Willens beseitigt wird (Art. 6).
Art. 5.
Ist in den Fdllen des Art. 4 im Straferkenntnisse die Entzichung der
staatsbürgerlichen Rechte nicht zugleich ausgesprochen, so gilt der darauf gerich-
tete Antrag des Staatsanwaltes für aberkannt, vorbehältlich der nach Maß-
gabe der Strafprozeßordnung gegen das Straferkenntniß zuständigen Rechts-
mittel.
Art. 6.
In den im Art. 4 bezeichneten Fällen, insoweit sie vor die Geschwornen-
gerichte gehören und nicht unbedingt mit Zuchthausstrafe bedroht sind, ist den
Geschwornen auf Antrag des Vertheidigers die Frage vorzulegen, ob Um-
stände vorhanden seyen, durch welche die Annahme eines verdorbenen Willens
beseitigt wird und es ist dann, wenn diese Frage bejaht wird, weder auf Zucht-
hausstrafe noch auf Verlust der staatsbürgerlichen Rechte zu erkennen.
Bei denjenigen Verbrechen, welche wahlweise mit Zuchthausstrafe oder
Arbeitshausstrafe bedroht sind und nicht unter Art. 4 fallen, hat der Richter
von Amtswegen den Geschwornen die Frage vorzulegen, ob bei dem Angeklag-
ten ein verdorbener Wille anzunehmen sey, und ist, im Falle die Geschwornen
diese Frage bejahen, die Zuchthausstrafe, im Verneinungsfalle die Arbeitshaus-
strafe zu wahlen und nicht auf Entziehung der staatsbürgerlichen Rechte zu er-
kennen.
In Fallen, welche nicht von Geschwornen abzuurtheilen sind, hat das Ge-
richt sich jene Fragen selbst vorzulegen.
Art. 7.
Ist in Folge erkannter Zuchthausstrase die Entziehung der staatsbürger-
lichen Rechte auf unbestimmte Zeit eingetreten, so kann der Verurtheilte, nach
Ablauf von mindestens zehen Jahren nach beendigter Strase, auf Wiederher-
stellung seiner staatsbürgerlichen Rechte antragen. Er hat dann die Beweise
über seinen zeitherigen Lebenswandel vorzubringen und es ist, nachdem auch der
Staatsanwalt dagegen gehört worden ist, durch das Geschwornengericht dar-
über zu erkennen, ob der Antragsteller durch sein zeitheriges Betragen die offent-
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