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liche Achtung wieder verdient habe. Im Bejahungsfalle wird der Wiederein-
tritt in seine staatsbürgerlichen Rechte richterlich ausgesprochen. Im Vernei-
nungsfalle kann er vor Ablauf weiterer zehen Jahre den Antrag nicht wieder-
holen. Die Kosten dieses Verfahrens hat in allen Fällen der Antragsteller zu
tragen. Außerdem können auch durch eine ausdrücklich dahin gerichtete landes-
herrliche Begnadigung, soweit nicht besondere Vorschriften ein Anderes bestim-
men, die staatsbürgerlichen Rechte wieder verliehen werden.
Art. 8.
Im Falle eines gänzlichen oder theilweisen Straferlasses aus landesfürst-
licher Gnade sind die Fristen des Art. 4 sowie des Art. 7 von dem Tage
an zu rechnen, an welchem die Begnadigung dem Verurtheilten eröffnet wor-
den, bezüglich die abgekürzte Strafzeit abgelaufen ist.
Art. 9.
Wird einem Inländer der Genuß der staatsbürgerlichen Rechte wegen einer
im Auslande bestraften Handlung bestritten, so hat, auf Antrag des Staats-
anwaltes, das zuständige inländische Gericht (Art. 53 der Strafprozeßordnung)
und, wenn das Geschwornengericht zuständig seyn würde, dieses nach Verneh-
mung des Angeschuldigten und auf dem Grunde der ergangenen Untersuchungs-
Akten zu erkennen, ob nach der inländischen Gesetzgebung die staatsbürgerlichen
Rechte durch die erkannte Strafe und durch die begangene Handlung auf un-
bestimmte oder auf bestimmte Zeit, und, im letztern Falle, auf welche Dauer,
verwirkt seyen. Gegen dieses Erkenntniß finden diejenigen Rechtsmittel Statt,
welche gegen die Strafurtheile selbst zulässig seyn würden.
Art. 10.
Während einer Untersuchung wegen der im Art. 4 gedachten Verbrechen,
sowie wegen solcher Verbrechen, welche überhaupt mit Zuchthausstrafe bedroht
sind, können Angeklagte, und zwar von dem Zeitpunkte an, wo das Verwei-
sungserkenntniß (Art. 203 der Strafprozeßordnung) eröffnet und die Frist zur
Einwendung der Nichtigkeitsbeschwerde (Art. 207 der Strafprozeßordnung) ab-
gelaufen ist, oder diese durch Verzicht oder Verwerfung ihre Erledigung gefun-
den hat und bei den vor die Einzelrichter gehörigen Uebertretungen mit der
Vorladung zur Hauptverhandlung (Art. 345 der Strafprozeßordnung), die staats-
bürgerlichen Rechte nicht ausüben.