Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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Art. 27. 
Um in Bezug auf Porto-Freiheit die wünschenswerthe Gleichförmigkeit zu 
erlangen, soll für den inneren Verkehr in Zukunft als allgemeiner Grundsatz 
gelten, daß außer den Sendungen der allerhöchsten und höchsten Personen nur 
dieienigen der Behörden in reinen Staatedienst-Angelegenheiten Anspruch auf 
Porto-Freiheit haben. 
Porto-Freibeitsbewilligungen für andere Sendungen sollen möglichst vermie- 
den werden. Die für Privat-Personen, Vereine u. s. w. früher bewilligten 
Porto-Freiheiten sollen aufgehoben, oder doch so weit als möglich beschränkt werden. 
Unrichtig geleitete Briefe. 
Art. 28. 
Briefe, welche irrig instradirt worden, sind ohne Verzug an den wah- 
ren Bestimmungsort zu befördern, woselbst nur dasjenige Porto zu erheben ist, 
welches sich bei richtiger Instradirung ergeben hätte. 
Unbestellbare Briefe. 
Art. 29. 
Briefsendungen, deren Annahme von dem Adressaten verweigert 
wird, sind ohne Verzug an das Aufgabe-Postamt zurückzusenden; dieselben dür- 
fen jedoch, wenn sie zurückgenommen werden sollen, nicht eröffnet und müssen 
vielmehr noch mit dem von dem Aufgeber aufgedrückten Siegel verschlossen seyn. 
Eine Ausnahme von letzterer Bestimmung tritt nur ein bezüglich der Briefe, 
welche wegen gleichlautenden Namens auf der Adresse von Jemand, dem das 
Schreiben nicht gehört, geöffnet wurden, und bezüglich der Briefe, welche Loose 
zu verbotenen Spielen enthalten, die von den Adressaten nach den für sie gel- 
tenden Landesgesetzen nicht benutzt werden dürfen. 
Sendungen, deren Adressat nicht ausgemittelt, oder deren Bestel- 
lung sonst nicht bewirkt werden kann, sollen, wenn sie als offenbar unbestellbar 
erkannt sind, ohne Verzug, die übrigen unbestellbar gebliebenen aber längstens 
nach Ablauf zweier Monate, vom Tage des Einlangens an, nach dem Aufgabe- 
orte zurückgesandt werden. 
Die mit Poste restante bezeichneten Sendungen, welche nicht abgeholt 
werden, sind, wenn nicht von Seiten des Aufgebers oder des Adressaten eine 
andere Verfügung darüber in Anspruch genommen wird, nach Ablauf dreier 
Monate, vom Tage des Einlangens an, nach dem Aufgabeorte zurückzusenden.
	        
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