Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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tervenienten die Gerichtsbarkeit des Staates, in welchem der Haupt-Prozeß ge- 
führt wird. 
Wirkung der Rechtshängigkeit. 
Artikel 31. 
Sobald vor irgend einem in den bisherigen Artikeln bestimmten Gerichts- 
stande eine Sache rechtshängig geworden ist, so ist der Streit daselbst zu been- 
digen, ohne daß die Rechtshängigkeit durch Veränderung des Wohnsitzes oder 
Aufenthaltes des Beklagten gestört oder aufgehoben werden könnte. 
Die Rechtshängigkeit einzelner Klagsachen wird durch Insinuation der La- 
dung zur Einlassung auf die Klage für begründet erkannt. 
2) In Ginsicht der Gerichtsbarkeit in nicht streitigen Rechtssachen. 
Artikel 32. 
Alle Rechtsgeschäfte unter Lebenden und auf den Todesfall werden, was 
die Gültigkeit derselben rücksichtlich ihrer Form betrifft, nach den Gesetzen des 
Ortes beurtheilt, wo sie eingegangen sind. 
Wenn nach der Verfassung des einen oder des andern Staates die Gül- 
tigkeit einer Handlung allein von der Aufnahme vor einer bestimmten Behörde in 
demselben abhängt: so hat es auch hierbei sein Verbleiben. 
Verträge, welche die Begründung eines dinglichen Rechtes auf unbeweg- 
liche Sachen zum Zwecke haben, richten sich lediglich nach den Gesetzen des Or- 
tes, wo die Sachen liegen. 
Artikel 33. 
Die Bestellung der Personal-Vormundschaft für Minderjährige oder ihnen 
gleich zu achtende Personen gehört vor die Gerichte, wo der Pflegebefohlene 
seinen Wohnsitz hat, oder, bei mangelndem Wohnsitze, wo er sich aufhält, und 
bei doppeltem Wohnsitze (Artikel 10) ist das prävenirende Gericht kompetent. 
In Absicht der zu dem Vermögen der Pflegebefohblenen gehörigen Immobi- 
lien, welche unter der andern Landeshoheit liegen, steht der jenseitigen Ge- 
richtsbehörde frei, wegen dieser besondere Vormünder zu bestellen oder den aus- 
wärtigen Personal-Vormund ebenfalls zu bestätigen, welcher letztere jedoch bei 
den auf das Grundstück sich beziehenden Geschäften die am Orte des gelegenen 
Grundstückes geltenden gesetzlichen Vorschriften zu befolgen hat. Im ersteren 
Falle sind die Gerichte der Hauptvormundschaft gehalten, der Behörde, welche 
wegen der Grundstücke besondere Vormünder bestellt hat, aus den Akten die
	        
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