Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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sind, die Verurtheilung, sey es im Wege des Kontumazial-Verfahrens oder 
sonst, nur insofern eintreten, als sie sich auf die in Beschlag genommenen Ge- 
genstände beschränkt. In Ansehung der Kontravention gegen Zollgesetze bewen- 
det es bei dem unter den bezüglichen Vereinsstaaten abgeschlossenen Zoll-Kartell. 
Artikel 37. 
Der zuständige Strafrichter darf auch, soweit die Gesetze seines Landes 
es gestatten, über die aus dem Verbrechen entsprungenen Privat-Ansprüche mit 
erkennen, wenn darauf von dem Beschädigten angetragen worden ist. 
Auslieferung der Geslüchteten. 
Artikel 38. 
Unterthanen des einen Staates, welche wegen Verbrechen, Vergehen oder 
Uebertretungen ihr Vaterland verlassen und in den andern Staat sich geflüch- 
tet haben, ohne daselbst zu Unterthanen aufgenommen worden zu seyn, werden 
nach vorgängiger Requisition gegen Erstattung der Kosten ausgeliefert. 
Auslieferung der Ausländer. 
Artikel 39. 
Solche eines Verbrechens, Vergehens oder einer Uebertretung verdächtige 
Individuen, welche weder des einen, noch des andern Staates Unterthanen sind, 
werden, wenn sie Strafgesetze des einen der beiden Staaten verletzt zu haben 
beschuldigt sind, demjenigen Staate, in welchem die strafbare Handlung verübt 
wurde, auf vorgängige Requisition gegen Erstattung der Kosten ausgeliefert. 
Es bleibt jedoch dem requirirten Staate überlassen, ob er dem Auslieferungs- 
antrage Folge geben wolle, bevor er die Regierung des dritten Staates, wel- 
chem der Angeschuldigte angehört, von dem Antrage in Kenntniß gesetzt und 
deren Erklärung erhalten habe, ob sie den Angeschuldigten zur eigenen Bestra- 
fung reklamiren wolle. 
Verbindlichkeit zur Annahme der Auslieferung. 
Artikel 10. 
In denselben Fällen, wo der eine Staat berechtigt ist, die Auslieferung 
eines Beschuldigten zu fordern, ist er auch verbunden, die ihm von dem an- 
dern Staate angebotene Auslieferung anzunehmen. 
Stellung der Zeugen. 
Artikel Al. 
In Kriminal-Fällen, wo die persönliche Gegenwart der Zeugen an dem 
Orte der Untersuchung nothwendig ist, soll die Stellung der Unterthanen des
	        
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