Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

Kegierungs Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eifenach. 
Nummer 15. Weimar. 28. April 1832. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Höchstem Befehle Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, zufolge wird 
hierdurch nachstebende, zwischen dem Königreiche Preußen und dem Großherzog= 
thume Sachsen-Weimar-Eisenach abgeschlossene Uebereinkunft über die Verhü- 
tung der Forst= und Jagd-Frevel in den Grenzbezirken nach erfolgter gegensei- 
tiger Auswechselung der betreffenden Ministerial-Erklärungen de dato Berlin 
den 23. März 1852 und Weimar den 29. März 1852 zur Nachachtung 
öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar am 31. März 1852. 
Großherzoglich Sächisches Staats-Ministerium, 
zweites Departement. 
von Wydenbrugk. 
Nachdem die Königlich Preußische und die Großherzoglich Sachsen-Weimar- 
Eisenach'sche Regierung übereingekommen sind, wirksamere Maßregeln zur Ver- 
hütung der Forst= und Jagd-Frevel in den Grenzbezirken zu treffen, erklä- 
ren beide Regierungen Folgendes: 
Artikel 1. 
Es verpflichtet sich sowohl die Königlich Preußische, als die Großherzog= 
lich Sächsische Regierung, die Forst= und Jagd-Frevel, welche ihre Untertha- 
nen in den Waldungen und Jagd-Revieren des andern Gebietes verübt haben 
18
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.