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vertretend; der den Thüringischen Zoll= und Handels-Verein bildenden Staaten,
nämlich: des Großherzogthumes Sachsen, der Herzogthümer Sachsen-Meinin=
gen, Sachsen-Altenburg und Sachsen Coburg-Gotha und der Fürstenthümer
Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen, Reuß-Greitz und
Reuß-Schleitz; des Herzogthumes Braunschweig, des Herzogthumes Nassau und
der freien Stadt Frankfurt einerseits, und
Seine Majestät, der König der Belgier andererseits,
fortdauernd von dem Wunsche beseelt, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen
den Staaten des Zollvereines und Belgien aufrecht zu erhalten, und Willeus,
ihre Handelsverhältnisse, wenn auch für jetzt nur vorläufig, bis zu dem Zeit-
punkte zu ordnen, wo es möglich seyn wird, auf breiten und dauernden Grund-
lagen zu unterhandeln,
haben zu Bevollmächtigten ernannt und zwar:
Seine Mgjestät, der König von Preußen, den Herrn Otto Frei-
herrn v. Manteuffel, Allerhöchst= Ihren Minister-Präsidenten,
Staats= und Minister der auswärtigen Angelegenheiten rc. 2c.
und
Seine Majestät, der König der Belgier, den Herrn Johann Bap-
tist Nothomb, Allerhöchst-Ihren Staats-Minister, außerordentlichen
Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem
Könige von Preußen 2c. 2c.
welche, nachdem sie ihre Vollmachten ausgewechselt und solche in guter und ge-
höriger Form befunden haben, über die folgenden Artikel überein gekommen sind:
Artikel 1.
Der Vertrag vom 1. September 1844, sowie die Uebereinkunft wegen
Unterdrückung des Schleichhandels vom 26. Juni 1846, werden bis zum 1.
Jannar 1854 unter den nachstehenden Verabredungen, Bedingungen und Mo-
difikationen in Kraft erhalten.
rtikel 2.
Die Flagge der Zollvereins-Staaten soll bei der Einfuhr von Waaren je-
der Art zur See in Belgien auf demselben Fuße behandelt werden, wie solches
der Flagge Großbritanniens durch den Vertrag vom 27. Oktober 1851 bewil-
ligt ist oder ihr künftig bewilligt werden möchte. Desgleichen soll auch auf die
aus den Häfen des Zollvereines kommenden Einfuhren die Aufhebung aller nach
der Herkunft bemessenen außerordentlichen Differential-Zölle in derselben Weise
ausgedehnt seyn, wie solche durch den erwähnten Vertrag an Großbritannien
bewilligt ist oder von Belgien in Zukunft den aus britischen Entrepots kommen=
den Einfuhren bewilligt werden möchte. "