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III. Nachdem, um die fiskalischen Bauten zeitig und in Folge dessen in
mehrfacher Beziehung minder kostspielig ausführen zu können, die Einrichtung
getroffen worden ist, daß der Bau-Etat mit dem Beginne jedes Jahres durch
den Großherzoglichen Ober-Bau-Direktor dem Departement III des Großher-
zoglichen Staats-Ministeriums zur weiteren Schlußfassung vorgelegt werden soll,
so werden alle dem unterzeichneten Ministerial-Departement unterstellten Behör-
den hierdurch angewiesen, die Anträge wegen fiskalischer Baulichkeiten, welche
in dem darauf folgenden Jahre auszuführen sind, schon in den ersten Monaten
des der projektirten Bauausführung vorhergehenden Jahres zu stellen, damit
spätestens bis zum 1. Juli von den Rent= bezüglich Rechnungs-Aemtern 2c. die
Bauanschläge für das nächste Jahr dem Großherzoglichen Ober-Bau-Direktor
vorgelegt und von diesem bis zum Jahresschlusse zur Einstellung in den Bau-
Etat vorbereitet werden können. Weimar am 24. April 1852.
Zweites Departement des Großherzoglich Sächsschen
Staats-Ministeriums.
von Wydenbrugk.
III. Im fernern Verfolge der Ministerial-Bekanntmachung vom 26. Dezember
v. J. Ziffer 2 wird bierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Waa-
ren-Kontrole im Binnenlande unter Aufrechthaltung der Bestimmungen des
Zollgesetzes J. 36 zu 1 und 4 und der Zollordnung §. 92 im Großherzog=
thume Lurxemburg mit der Beschränkung bis auf Weiteres suspendirt worden
ist, daß dieselbe hinsichtlich der baumwollenen und dergleichen mit anderen Ge-
spiunsten gemischten Stuhlwaaren und Zeuge, sowie in Bezug auf Kaffee, Wein
und Branntwein noch ferner beibehalten bleibt.
Weimar am 26. April 1852.
Finanz-Departement des Großherzoglich Sächfschen
Staats-Ministeriums.
Für den Departements-Cbef.
Bergfeld.
IV. Unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 29.
v. M. wird hiermit weiter zur Kenntniß der betheiligten Steuerpflichtigen ge-
bracht, daß die von der Wüstung Larau, Amtsbezirkes Vacha, aufkommenden
zehen Termine alte Landsteuer vorerst noch und bis auf Weiteres an die Stadt-
Steuereinnahme zu Vacha, dagegen aber die Steuern von dem Einkommen
aus dem zu jener Wüstung gehörigen Grund und Boden, welches zur Einkommen-
steuer-Ortsquote erster Abtheilung zweiten Theiles von Unterbreizbach mit ab-