Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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machen, von der Patent-(Gewerbe-) Steuer, sowie von jeder andern persön- 
lichen wegen ihres Gewerbes zu entrichtenden Abgabe frei seyn. 
Was die Binnenschifffahrt betrifft, so ist man übereingekommen, daß die 
Flußschiffer des Zollvereines in den Niederlanden jährlich nur eine Abgabe von 
20 Cents für die Tonne von einem Kubik-Metre (nebst 28 Zusatz-Prozenten), 
und die niederländischen Flußschiffer in jedem der Zollvereins-Staaten nicht mehr 
als die jetzt in diesen Staaten bestehende Patent= (Gewerbe-) Steuer entrich- 
ten sollen. 
Der Transport von Waaren, welche die Flußschiffer aus dem Gebiete des 
Zollvereines nach den Niederlanden oder umgekehrt nach einem oder nach ver- 
schiedenen in dem Laufe ihrer Fahrt gelegenen Orten bringen, soll eben so, wie 
der Transport von Waaren, welche die Flußschiffer auf der Rückfahrt von ei- 
nem oder von verschiedenen, in dem Laufe ihrer Fahrt gelegenen Orten des 
andern Landes ausführen, nicht als Binnenschifffahrt angesehen werden. 
Die vorstehenden Bestimmungen sollen auch auf die Dampfsschiffe Anwen- 
dung finden. 
Es versteht sich übrigens von selbst, daß die vorstehenden Bestimmungen 
ohne Ausnahme auf alle im Absatz 1 des Artikels 10 bezeichneten Wasserwege 
zur Anwendung kommen. 
Artikel 22. 
Um so viel wie möglich Alles zu beseitigen, was dem Handel und der 
Schifffahrt auf dem Rheine und den anderen schiffbaren Wegen hinderlich seyn 
könnte, wollen die hohen vertragenden Theile es sich angelegen seyn lassen, so 
weit als thunlich, die in ihren Zollgesetzen und Reglements vorgeschriebenen For- 
malitäten in dieser Hinsicht zu vereinfachen. 
Die hohen vertragenden Theile verpflichten sich außerdem gegenseitig, die 
Schiffe des andern Landes und deren Ladungen an denjenigen Befreiungen und 
Ermäßigungen hinsichtlich der Schifffahrtsabgaben, sowie an jedem andern Vor- 
theile Theil nehmen zu lassen, welchen sie in der Folge den National-Schiffen 
oder deren Ladungen bewilligen möchten. 
Artikel 23. 
Um so bald als möglich die Hindernisse zu entfernen, welche der Zustand 
der Ströme, insbesondere zwischen Cöln und Dordrecht und Rotterdam, der 
Schifffahrt in den Weg legt, verpflichten beide Regierungen sich gegenseitig, 
und zwar jede Regierung in Betreff desjenigen Theiles des Rheines, welcher 
ihr Gebiet durchströmt, den Lauf desselben berichtigen und das Fahrwasser ver- 
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