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Artikel 28.
Der Durchgang der von den Niederlanden kommenden oder dorthin gehen-
den Waaren, welche durch die nachstehenden Gebietstheile des Zollvereines tran-
sitiren, soll höchstens einer Abgabe von einem halben Silbergroschen vom Zoll-
Zentner unterworfen seyn:
a) für alle Waaren, welche zu Lande über die Grenze zwischen dem Zoll-
vereine und den Niederlanden eingehen und von Cöln oder von einem
unterhalb Cöln gelegenen Rheinhafen aus dem Zollvereine, sey es zu
Berg, sey es zu Thale, ausgehen;
b) für alle Waaren, welche auf dem Rheine über Emmerich oder Neu-
burg eingehen und von Cöln oder einem unterhalb Cöln gelegenen
Rheinhafen zu Lande über die Grenze zwischen dem Zollvereine und
den Niederlanden ausgehen;
) für alle Waaren, welche, mit Berührung des Zollvereins-Gebietes, von
den Niederlanden nach Belgien, von Belgien nach den Niederlanden,
und von den Niederlanden nach den Niederlanden gehen.
Man ist außerdem übereingekommen, daß der Durchgang der aus den Nie-
derlanden kommenden oder dortbin gebenden Waaren, welche durch das Gebiet
des Zollvereines gehen, keinen lästigeren Bedingungen unterliegen und keine an-
dere oder höhere Durchgangsabgaben bezahlen soll, als der Durchgang der aus
Belgien kommenden oder dorthin gehenden Waaren, welche durch das Gebiet
des Zollvereines gehen. Es ist jedoch wohlverstanden, daß diese Abrede nur auf
eben dieselben Arten des Transportes Anwendung finden und somit auf den
Durchgang mittelst der zwischen dem ZJollvereine und den Niederlanden zu er-
richtenden Eisenbahn zur Anwendung kommen soll, sobald diese Eisenbahn vol-
lendet seyn wird.
Es versteht sich übrigens, daß in allen vorerwähnten Fällen von den auf
dem Rbeine verschifften Waaren, außer der Durchgangsabgabe, der Rheinzoll
erhoben werden wird, in so weit die Erhebung dieses Zolles nach den Bestim-
mungen des gegenwärtigen Vertrages noch Statt finden darf.
Artikel 26.
Die Befreiung von jeder Durchgangsabgabe durch die Niederlande ist al-
len von den Zollvereins-Staaten kommenden oder dorthin gehenden Waaren oder
Handelsgegenständen, ohne Unterschied des Ursprunges, welches auch der Ort
ihrer Herkunft oder ihrer Bestimmung seyn möge, zugesichert.
Diese Bestimmung findet auf alle Arten von Wegen oder Transport-
Mitteln Anwendung, die für die Durchfuhr durch die Niederlande benutzt werden.