Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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möchten. Jede Ermäßigung der Eingangsabgaben der Niederlande für diese 
Gegenstände, gleichviel ob dieselbe eine allgemeine ist oder zu Gunsten irgend 
einer andern Nation eintritt, soll sofort, von Rechts wegen und ohne Gegen- 
leistung auf die gleichartigen Erzeugnisse ves Bodens und des Gewerbefleißes 
der Zollvereins-Staaten Anwendung finden. 
Artikel 30. 
Die Unterthanen der Zollvereins-Staaten sollen in den Niederländischen 
Kolonien alle Begünstigungen genießen, welche den Unterthanen irgend eines 
andern meistbegünstigten europäischen Staates bewilligt sind oder bewilligt wer- 
den möchten. 
Artikel 31. 
Die Schiffe des Zollvereines, sowie deren Ladungen sollen in den Nieder- 
ländischen Kolonien auf demselben Fuße, wie die National-Schiffe und deren 
Ladungen behandelt werden, ohne Rücksscht darauf, woher die Schiffe oder 
deren Ladungen kommen oder wohin die Schiffe oder deren Ladungen bestimmt 
sind: · 
1) in Betreff der auf dem Schiffskörper bei dem Eingange, während des 
Aufenthaltes, oder bei dem Ausgange haftenden Abgaben, namentlich 
aller derjenigen, welche im Artikel 1 des gegenwärtigen Vertrages auf— 
geführt sind; 
2) in Betreff des Rechtes zur Einfuhr und Ausfuhr von Erzeugnissen und 
Handels-Gegenständen, nach Maßgabe des Artikels 2 des gegenwärti- 
gen Vertrages; 
in Betreff der Abgaben irgend welcher Art, die für Erzeugnisse und 
Handelsgegenstände bei der Einfuhr oder Ausfuhr gegenwärtig beste- 
hen oder in Zukunft angeordnet werden möchten, nach Maßgabe des 
Artikels 3 des gegenwärtigen Vertrages. Ebenso sollen die in den Ar- 
tifeln 4— 9 enthaltenen Bestimmungen auf den Handel und die Schiff- 
fahrt mit den Niederländischen Kolonien oder umgekehrt Anwendung 
finden. 
Die Küstenschifffahrt in den Kolonien bleibt den Niederländischen Schiffen 
vorbehalten. 
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Artikel 32. 
Die Erzeugnisse jeder Art des Bodens und des Gewerbefleißes der Zoll- 
vereins-Staaten, welche, gleichviel woher, in die Niederländischen Kolonien 
eingeführt werden, sollen weder andere noch höhere Abgaben entrichten, als
	        
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