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möchten. Jede Ermäßigung der Eingangsabgaben der Niederlande für diese
Gegenstände, gleichviel ob dieselbe eine allgemeine ist oder zu Gunsten irgend
einer andern Nation eintritt, soll sofort, von Rechts wegen und ohne Gegen-
leistung auf die gleichartigen Erzeugnisse ves Bodens und des Gewerbefleißes
der Zollvereins-Staaten Anwendung finden.
Artikel 30.
Die Unterthanen der Zollvereins-Staaten sollen in den Niederländischen
Kolonien alle Begünstigungen genießen, welche den Unterthanen irgend eines
andern meistbegünstigten europäischen Staates bewilligt sind oder bewilligt wer-
den möchten.
Artikel 31.
Die Schiffe des Zollvereines, sowie deren Ladungen sollen in den Nieder-
ländischen Kolonien auf demselben Fuße, wie die National-Schiffe und deren
Ladungen behandelt werden, ohne Rücksscht darauf, woher die Schiffe oder
deren Ladungen kommen oder wohin die Schiffe oder deren Ladungen bestimmt
sind: ·
1) in Betreff der auf dem Schiffskörper bei dem Eingange, während des
Aufenthaltes, oder bei dem Ausgange haftenden Abgaben, namentlich
aller derjenigen, welche im Artikel 1 des gegenwärtigen Vertrages auf—
geführt sind;
2) in Betreff des Rechtes zur Einfuhr und Ausfuhr von Erzeugnissen und
Handels-Gegenständen, nach Maßgabe des Artikels 2 des gegenwärti-
gen Vertrages;
in Betreff der Abgaben irgend welcher Art, die für Erzeugnisse und
Handelsgegenstände bei der Einfuhr oder Ausfuhr gegenwärtig beste-
hen oder in Zukunft angeordnet werden möchten, nach Maßgabe des
Artikels 3 des gegenwärtigen Vertrages. Ebenso sollen die in den Ar-
tifeln 4— 9 enthaltenen Bestimmungen auf den Handel und die Schiff-
fahrt mit den Niederländischen Kolonien oder umgekehrt Anwendung
finden.
Die Küstenschifffahrt in den Kolonien bleibt den Niederländischen Schiffen
vorbehalten.
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Artikel 32.
Die Erzeugnisse jeder Art des Bodens und des Gewerbefleißes der Zoll-
vereins-Staaten, welche, gleichviel woher, in die Niederländischen Kolonien
eingeführt werden, sollen weder andere noch höhere Abgaben entrichten, als