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3) die Real-Injurie gegen Privat-Personen (C.. 187 und 189 des
Strafgesetzbuches) unter denselben Voraussetzungen wie zu Nr. 2 —
wogegen alle übrige einfache Injurien, welche unter die vorstehenden
Nummern unter 1—3 nicht zu subsumiren sind (S. 343 des Strafzesetz-
buches), lediglich der Verfolgung im Civil-Prozesse unterliegen.
Diese Verschiedenheit ist geeignet, bei von Angehörigen des einen Staates
im Gebiete des andern verübten Injurien hinsichtlich der Anwendung der in
Nr. 14 des Regierungs-Blattes von diesem Jahre publizirten erneuerten Kon-
vention zwischen dem Königreiche Preußen und dem Großherzogthume zur Be-
förderung der Rechtspflege Zweifel zu veranlassen.
Sowie daher zu Beseitigung dieser Zweifel von dem Königlich Preußischen
Justiz-Ministerium die jenseitigen Gerichte die Amweisung erhalten werden, we-
gen der von einem Staatsangehörigen des Großherzogthumes in Preußen ver-
übten Injurien überhaupt nur dann, wenn das Untersuchungsverfahren an sich
begründet ist, die Untersuchung auf dem Grunde des F. 36 der Konvention
einzuleiten, sonst aber den Denunzianten an die Großherzoglichen Gerichte zu
verweisen, so werden auf Anordnung des Großherzoglichen Staats-Ministeriums,
Depart. II, die Großherzoglichen Justiz-Behörden instruirt, nur in den oben
unter 1—3 erwähten, von einem Preußischen Staatsangehörigen in dem
Großherzogthume verübten qualifizirten Ehrenverletzungen je nach deren Beschaf-
fenheit in Gemäßheit der Strafprozeßordnung entweder das gewöhnliche Unter-
suchungsverfahren oder das in den Artikeln 370 flg. dieses Gesetzes vorgeschrie-
bene besondere Verfahren gegen den Preußischen Staatsangebörigen einzuleiten,
dagegen aber wegen aller übrigen von einem solchen im Großherzogthume be-
gangenen einfachen Injurien die Sache an den Königlich Preußischen Civil-
Richter zu verweisen, sofern nicht ausnabmsweise der Beleidiger auch in dem
Großherzogthume einen Wohnsitz im Sinne der Konvention begrümet haben
sollte und deßhalb im Wege des diesseits für einfache Injurien vorgeschriebenen
besondern Untersuchungsverfahrens (Artikel 370 flg. der Strafprozeßordnung)
vor dem Gerichte dieses seines diesseitigen Wohnsitzes zu belangen seyn würde.
Eisenach am 3. Mai 1852.
Großherzoglich Sächfsches LTeppellations-Gericht.
von Mandelslob.