Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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3) die Real-Injurie gegen Privat-Personen (C.. 187 und 189 des 
Strafgesetzbuches) unter denselben Voraussetzungen wie zu Nr. 2 — 
wogegen alle übrige einfache Injurien, welche unter die vorstehenden 
Nummern unter 1—3 nicht zu subsumiren sind (S. 343 des Strafzesetz- 
buches), lediglich der Verfolgung im Civil-Prozesse unterliegen. 
Diese Verschiedenheit ist geeignet, bei von Angehörigen des einen Staates 
im Gebiete des andern verübten Injurien hinsichtlich der Anwendung der in 
Nr. 14 des Regierungs-Blattes von diesem Jahre publizirten erneuerten Kon- 
vention zwischen dem Königreiche Preußen und dem Großherzogthume zur Be- 
förderung der Rechtspflege Zweifel zu veranlassen. 
Sowie daher zu Beseitigung dieser Zweifel von dem Königlich Preußischen 
Justiz-Ministerium die jenseitigen Gerichte die Amweisung erhalten werden, we- 
gen der von einem Staatsangehörigen des Großherzogthumes in Preußen ver- 
übten Injurien überhaupt nur dann, wenn das Untersuchungsverfahren an sich 
begründet ist, die Untersuchung auf dem Grunde des F. 36 der Konvention 
einzuleiten, sonst aber den Denunzianten an die Großherzoglichen Gerichte zu 
verweisen, so werden auf Anordnung des Großherzoglichen Staats-Ministeriums, 
Depart. II, die Großherzoglichen Justiz-Behörden instruirt, nur in den oben 
unter 1—3 erwähten, von einem Preußischen Staatsangehörigen in dem 
Großherzogthume verübten qualifizirten Ehrenverletzungen je nach deren Beschaf- 
fenheit in Gemäßheit der Strafprozeßordnung entweder das gewöhnliche Unter- 
suchungsverfahren oder das in den Artikeln 370 flg. dieses Gesetzes vorgeschrie- 
bene besondere Verfahren gegen den Preußischen Staatsangebörigen einzuleiten, 
dagegen aber wegen aller übrigen von einem solchen im Großherzogthume be- 
gangenen einfachen Injurien die Sache an den Königlich Preußischen Civil- 
Richter zu verweisen, sofern nicht ausnabmsweise der Beleidiger auch in dem 
Großherzogthume einen Wohnsitz im Sinne der Konvention begrümet haben 
sollte und deßhalb im Wege des diesseits für einfache Injurien vorgeschriebenen 
besondern Untersuchungsverfahrens (Artikel 370 flg. der Strafprozeßordnung) 
vor dem Gerichte dieses seines diesseitigen Wohnsitzes zu belangen seyn würde. 
Eisenach am 3. Mai 1852. 
Großherzoglich Sächfsches LTeppellations-Gericht. 
von Mandelslob.
	        
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