Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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dienen sollen, soweit nicht bei einzelnen Stiftungen etwas Anderes 
ausdrücklich geordnet ist. 
8. 1. 
Die Verleihung eines Beneficiums setzt voraus, daß der, welchem dasselbe 
gewährt werden soll, sich in der That auf der Universität als actu studens, 
bezüglich auf dem Gymnasium oder dem Seminar befinde. 
— 
Die Pharmacie, Chirurgie, Thierarzeneikunde, Bergwerkskunde, Mathematik, 
Oekonomie 2c. auf Universitäten Studirenden sind, was die Privat-Stipendien 
betrifft, als zum Genusse von Unterstützungen berechtigt anzusehen, unter der 
Voraussetzung, daß sie durch bestandenes Schul-Eramen und sonst nachweisen, 
es seyen bei ihnen die Vorbedingungen für den Eintritt in den öffentlichen 
Dienst vorhanden, dem sie sich widmen wollen. 
Landesherrliche Unterstützungen sollen solchen Studirenden jedoch nur aus- 
nahmsweise bei ganz besonders guter Qualifikation verliehen werden. 
# 3. 
Eine Vorbedingung der Verleihung ist der durch Zeugnisse der zuständigen 
Bezirks-Direktion zu erbringende Nachweis, daß weder die Aeltern des Nach- 
suchenden füglich im Stande sind, die für die Studien des letztern erforderlichen 
Geldmittel zu gewähren, noch dieser selbst ein zu diesem Zwecke ausreichendes 
Vermögen besitzt, und sind in den Zeugnissen diejenigen Verhältnisse und Um- 
stände (namentlich auch durch Einstellung der versteuerten Einkommenbeträge, 
der Werthschätzungen vom Grundvermögen, der Hypotheken und anderer be- 
kannter Schulden, der Anzahl der Familienglieder, deren Alter und Versorgung, 
durch Erwähnung andauernden Unglückes 2c.) möglichst genau zu beurkunden, 
auf welche sich das Urtheil der Behörde gründet. 
— 
Neben dem unbedingt nöthigen Ausweis über das Vermögen ist im All- 
gemeinen, besonders aber in den Fällen, in welchen unter mehren sich Au- 
meldenden eine Auswahl zu treffen ist, auf den Inhalt der Zeugnisse über den 
wissenschaftlichen Fortschritt und über das sittliche Verhalten der Angemeldeten 
besondere Rücksicht zu nehmen. 
— 
Annwartschaft auf den Genuß eines noch nicht vakanten Beneficiums kann 
nicht ertheilt werden.
	        
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