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Bedingungen, unter denen ihnen das Beneficium verliehen worden ist, noch
fortbestehen, namentlich auch hinsichtlich der Beueficien, deren Genuß an den
Aufenthalt in einzelnen bestimmten Anstalten geknüpft ist, darüber Zeugniß vor-
zulegen, daß sie sich noch an den fraglichen Anstalten befinden. Geht der
Kasseverwaltung ein Zweifel bei, ob die vorgelegten Nachweise ausreichend sind,
so hat dieselbe vor Auszahlung der Stipendien-Beträge bei der aufsehenden
Behörde anzufragen.
Gleichergestalt ist von den betreffenden Kasseverwaltungen sofort Anzeige
zu machen, wenn das Stipendium während der Dauer der Genußzeit, sey es
in Folge des Ablebens des Berechtigten, oder aus einem andern Grunde nicht
mehr zur Erhebung kommt, bezüglich kommen darf.
s. 189.
Die Verwaltung der Beneficien erfolgt kostenfrei, soweit nicht bei den jetzt
schon bestehenden Privat-Beneficien etwas Anderes hergebracht ist, bei welchem
Herkommen es sein Bewenden behält.
Weimar am 26. Februar 1852.
Zweites Departement des Großherzoglich Sächßschen
Staats Ministeriums.
von Wydenbrugk.
II. Das nachstehende Verzeichniß derjenigen Personen, welchen seit dem
1. Oktober 1849 von dem unterzeichneten Ministerium auf dem Grunde, der
Bestimmungen im §. 9 des Brandversicherungs-Gesetzes vom 28. August 1826
die Erlaubniß zur Uebernahme und Betreibung von Agenturen auswärtiger
Brandversicherungs-Gesellschaften im Großherzogthume ertheilt worden ist, wird
hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß außerdem
auch die früher Seitens des vormaligen Großherzoglichen Laudschafts-Kolle-
giums erfolgten dergleichen Erlaubnißertheilungen fortbestehen.
Weimar am 15. Juni 1852.
Finanz- Departement des Groũherzoglich Süchsischen
Staats-Ministeriums.
Für den Departements-Cbef.
Bergfeld.