Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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Bekanutmachungen. 
1. Nachdem die Wüstungsflur Liskau dem Gemeindebezirke Schorba mit 
Pösen definitiv zugewiesen worden und die Jurisdiktion über diese Wüstungs- 
flur von dem Großherzoglichen austz- Amte zu Blankenhayn, dem dieselbe durch 
Ministerial-Bekanntmachung vom Juni 1850 überwiesen worden war, 
nach Verfügung des usrwe — Staats-Ministeriums auf das Großher= 
zogliche Justiz-Amt zu Jena übertragen worden ist: so wird solches hier- 
durch bekannt gemacht. 
Weimar am 7. Juni 1852. 
Großherzoglich Sächfisches Kreisgericht. 
von Egloffstein. 
II. Mit landesberrlicher Genehmigung ist vom 15. Mai d. J. an für 
die Dauer des Sommers zwischen den Badeorten Elgersburg und Ilme- 
nau im Anschluß an die durch letztern Ort passirende Post nach und von Arn- 
stadt eine Postverbindung zur Beförderung von Personen, Korrespondenzen und 
Päckereien in der Weise bergestellt worden, daß: 
I) an den Tagen, an welchen sich Personen zur Mitreise melden, ein vier- 
sitziger Wagen aus Ilmenau Abends nach Ankunft der Post von Arn- 
stadt und aus Elgersburg Morgens zum Anschluß an die um 7 Uhr 
15 Minuten in Ilmenau nach Arnstadt durchpassirende Post abgett: 
2) von Elgersburg außerdem täglich Morgens ein Bote zur Beförderung 
von Briefen und Päckereien nach Ilmenau zum Anschluß an die Post 
nach Arnstadt und 
3) an den Tagen, an welchen Personen zur Reise von Ilmenau nach El- 
gersburg nicht vorbanden sind und daber keine Postfahrt dahin Statt 
findet, ein Bote von Ilmenau nach Elgersburg nach Ankunft der 
Post von Arnstadt abgefertigt wird. 
Das Personengeld zwischen Ilmenau und Elgersburg ist auf 7 / Sil- 
bergroschen, das Ueberfracht-Porto aber bei einem Freigewichte von dreißig 
Pfund auf 2 Pfennige für jede weitere fünf Pfund bestimmt worden. 
Weimar am 10. Juni 1852. 
Großherzoglich Sächösche: Ober-Postinspektion. 
ergfeld 
III. Im F. 1 des Gesetzes vom 17. Juni 1823, die Gerichtskostenfreiheit 
der milden Stiftungen im Großherzogthume betreffend (S. 34 des Regierungs- 
Blattes vom Jahre 1823) wird den milden Stiftungen (Kirchen, Schulen,
	        
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